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Es gibt keine rechtsfreien Räume: Eine Antwort der AG Werkverträge und Zeitarbeit auf die Aktivitäten des ehemaligen Prälaten Peter Kossen.

Tuengerthal, Hansjürgen ; Hennecke, Frank
In: Fleischwirtschaft, 2019-12-11, Heft 12, S. 12-15
Online serialPeriodical

Es gibt keine rechtsfreien Räume: Eine Antwort der AG Werkverträge und Zeitarbeit auf die Aktivitäten des ehemaligen Prälaten Peter Kossen 

Von Hansjürgen Tuengerthal und Frank Hennecke Der Lengericher Pfarrer Peter Kossen hält die Situation der Arbeitsmigranten in den Schlachtbetrieben nach wie vor für unbefriedigend. Seit Jahren wiederholt er seine schweren Vorwürfe gegen Werkvertrags- und Zeitarbeitsfirmen und spricht von „Wegwerfmenschen" und „Sklavenhaltern". Ende Oktober hatte Kossen in einer Veranstaltung des Landes-Caritasverbandes im Antoniushaus in Vechta gesagt: „Das System der Ausbeutung läuft und läuft und läuft." Die Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit tritt diesen Angriffen entgegen.

Es ist ja wahr: Fleisch essen wollen alle, selbst schlachten aber will niemand. Das ist blutig. Da schaut man lieber weg, lässt andere das Geschäft besorgen, verdrängt man den Tod. Es klafft eine Bewusstseinslücke in der Gesellschaft. Die Lücke aber bleibt nicht leer. Der Verdrängungskomplex sucht Entlastung des schlechten Gewissens, füllt die Lücke mit Feindbildern, projiziert den eigenen Abscheu auf Sündenböcke. So trifft denn jede Skandalisierung derjenigen, die das angesprochene Geschäft in der Fleischwirtschaft betreiben, immer auf fruchtbaren Boden. Die Erinnerung an Schweinepest und BSE verdirbt obendrein den Geschmack und verdüstert das Meinungsklima. Öffentliche Aktionen, die angebliche Missbräuche in den Raum stellen, insbesondere in der Behandlung von Arbeitnehmern, und angebliche Übeltäter brandmarken, können allemal breite Zustimmung und Sympathie erwarten. Hat man doch eine unsympathische Zielscheibe, die den psychologischen Verdrängungsmechanismus bedient.

Zu der ungeprüften und angreifbaren Verbreitung von Behauptungen über angeblich vorliegende schwere Straftaten einer ganzen Branche sowie einem angeblich in Deutschland bestehenden „rechtsfreien Raum" für Werkverträge durch Pfarrer Kossen

Es scheint, als bediene sich auch der ehemalige Prälat (1) und jetzige Pfarrer Peter Kossen, der seit einiger Zeit in Norddeutschland gegen die Fleischindustrie zu Felde zieht und zum Schutze osteuropäischer Arbeitnehmer, die in der Fleischindustrie arbeiten, auch einen Verein „Aktion Würde und Gerechtigkeit" gegründet hat, eben dieser Mechanismen. Pfarrer Kossen fährt dabei schweres Geschütz auf. Er spricht davon, dass „brutale Ausbeutung, Menschenhandel und Abzocke für unwürdige und gesundheitswidrige Behausungen" die Folge des Arbeitseinsatzes von Arbeitnehmern überwiegend aus Rumänien, Bulgarien und Polen seien. (2) Es sei ein „16-Stunden-Arbeitstag" üblich; die von Kossen behauptete „schlechte Bezahlung", „fristlose Kündigungen" und „unwürdige Unterkünfte" seien eine „moderne Form der Schuldsklaverei". Ja, es sei sogar zu beobachten, dass in den Behausungen die Betten täglich in „drei Schichten" belegt würden (3). Kinder erlebten Alkohol- und Drogenmissbrauch, Frauen würden zur Prostitution gezwungen (4). Kossens Worte: „Menschen werden verschlissen und entsorgt." (5) Als eine spezielle Ursache für die von ihm angeprangerten Missstände macht er den „Werkvertrag" aus. Im übrigen konstatiert er „rechtsfreie Räume" und beruft sich dabei auf die Katholische Soziallehre.

Zur angeblichen Abstützung des Vorgehens von Prälat Kossen auf die Katholische Soziallehre

Pfarrer Kossen muss sich jedoch fragen lassen, ob er Inhalt, Form und Reichweite seiner Kritik gerade auch nach den Prinzipien der Katholischen Soziallehre verantworten kann.

Vier grundsätzliche Einwände sind ihm entgegenzuhalten: Pfarrer Kossen erhebt erstens mit seiner Wortwahl erhebliche Vorwürfe, die, wollte man sie ernst nehmen und träfen sie zu, den Tatbestand schwerer Straftaten erfüllen würden: „Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft" (6) ist ein Verbrechen nach §233 des Strafgesetzbuches, Zwangsprostitution (7) ein Verbrechen nach §232 des Strafgesetzbuches. Hier müsste die Staatsanwaltschaft von Amts wegen einschreiten. Es ist kaum vorstellbar, dass dies nicht geschehen sein sollte, gäbe es einen entsprechenden Verdacht. Eine Strafverfolgung in dieser Richtung ist bislang aber nicht bekanntgeworden; Pfarrer Kossen spricht jedenfalls davon nicht, und auch nicht davon, dass er Anzeige erstattet hätte. Wie kann er dann solche Behauptungen aufstellen und aufrechterhalten?

Pfarrer Kossen trifft zweitens mit seinen Vorwürfen nicht die notwendigen Unterscheidungen. Seine Vorwürfe gelten der „Fleischindustrie" (8) ganz allgemein, womöglich generell dem „kapitalistischen Gesellschaftssystem" als solchem. Bestimmte Unternehmen nennt er jedoch nicht; allenfalls nennt er Orte, wo all dies geschehen sein soll.

Die zutreffenden Befunde aus der Sicht des Fachgremiums „Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit"

Sollte es in der Branche Einzelfälle des Missbrauchs gegeben haben, die in Mannheim ansässige Arbeitsgemeinschaft und Werkverträge jedenfalls, die sich seit Jahren mit dem Thema intensiv befasst und mit Unternehmen der Fleischwirtschaft zusammenarbeitet, hat keine einzige derartige Beobachtung gemacht oder auch nur Grund für einen Verdacht gehabt. Daher muss sich Pfarrer Kossen die Frage gefallen lassen, ob ein Missbrauch für die gesamte Branche wirklich zutrifft. Die von ihm aufgestellten Behauptungen, träfen sie zu, sind so einzigartig, dass sich eine Verallgemeinerung eigentlich schon von selbst verbietet. Gibt es demgegenüber nicht verantwortungsvolle Unternehmen, die sich nicht nur an Gesetz und Recht halten, sondern auch das Wohl der Arbeitnehmer im Auge haben? Ist es verantwortbar, einen ganzen Wirtschaftszweig und damit auch seriöse Unternehmen unter Generalverdacht zu stellen und zu diskreditieren? Es ist eine forensisch belegbare Tatsache, dass die überwältigende Mehrzahl der fleischverarbeitenden Unternehmen Missbräuche nicht entstehen lässt und nach Gesetz und Recht seriöse Arbeit leistet. Ist es nicht vielmehr so, dass die osteuropäischen Mitarbeiter durch die Fleischindustrie die Möglichkeit erhalten, einen bescheidenen Wohlstand zu erschaffen, indem sie nach einigen Jahren Arbeitsaufenthalt in Deutschland unter anderem Häuser und Grundstücke in ihrem Heimatland erwerben? Ohne die Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland wären sie dazu niemals in der Lage gewesen. Es darf auch nicht vergessen werden, dass diese Arbeit von der Gesellschaft verlangt wird. Einzelne schwarze Schafe, sollte sie es denn geben, machen noch nicht die ganze Herde schwarz; das ist trivial, stimmt aber doch. Klischee, Verdacht und Sündenbock – hat eine Branche, die bedient, was jeder will, aber niemand tun mag, nicht auch eine faire öffentliche Behandlung verdient? Merkt Pfarrer Kossen nicht, dass er mit seiner Pauschalverurteilung auch ehrenwerte Unternehmer als Menschen trifft, er diese geradezu verleumdet?

Ist Unterscheidung nicht auch ein Gebot der Wahrhaftigkeit und der Gerechtigkeit? In der Katholischen Soziallehre gilt, „sich an die Wahrheit zu halten." (9)

Zur bewussten Verkennung der wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Realität

Zum Dritten verkennt Pfarrer Kossen die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Realität (10). Bestimmte Unternehmen wie diejenigen der Fleischwirtschaft haben alle Not, Arbeitnehmer zu finden, und sie finden sie dort, wo die soziale Sensibilität geringer ist und prekäre Notlagen die Menschen weniger empfindlich sein lässt. Kommen die Arbeitnehmer aus dem Ausland, kann nur ein Werkvertragsunternehmen aus eben diesem Ausland die erforderliche sprachliche Kommunikation und Organisation leisten und vorhalten. Das muss aber nicht zwangsläufig in dubiosen Machenschaften enden (11). Die Rechtsordnung in Deutschland sowie in der Europäischen Union stellt in Kenntnis der Sachlage Standards und Normen auf, sorgt, wie es denn geht, für Kontrolle, und wer sich daran hält, bleibt in der Legalität (12). Für die Fleischwirtschaft in Deutschland gelten die lebensmittel-, hygiene- und auch tierschutzrechtlichen Vorgaben und für die Arbeitnehmer dort die unter Beteiligung der Gewerkschaften zustandegekommenen Tarifverträge, der Kündigungsschutz, der Mindestlohn (13), der Arbeitsschutz, das Sozialversicherungsrecht, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die europäischen Richtlinien zur Arbeitnehmerentsendung und anderes mehr. Gewerkschaftliche Hilfsangebote stehen bereit, wenn sich jemand ausgebeutet oder betrogen sieht, sogar mit muttersprachlicher Beratung, wenn man denn die Arbeitnehmer aus Osteuropa im Auge hat. Von „rechtsfreien Räumen" kann keine Rede sein.

Zur gezielten Nichtbeachtung der bestehenden Kontrolldichte

Es gibt im übrigen eine aktive Kontrolle der Zollbehörden, insbesondere beim Einsatz ausländischer Arbeitnehmer (14). Es ist kaum vorstellbar, dass die Zollbehörden die von Pfarrer Kossen angeprangerten Missstände nicht aufgedeckt und verfolgt haben. Die Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit macht jedenfalls umgekehrt die Erfahrung, dass ein von den Zollbehörden zunächst erhobener Verdacht sich oft nicht halten lässt und am Ende als unbegründet herausstellt und widerlegt wird (15).

Im übrigen: Kein Strafgesetzbuch hat je die Straftaten gleich mit abgeschafft. Wenn in bestimmten Branchen strukturell die Gefahr eines Missbrauchs bestehen sollte, kann systematische Kontrolle, zugegeben auch durch eine kritische Öffentlichkeit, entgegenwirken. Generalverdacht und pauschale Diskriminierung jedoch sind nachdrücklich zurückzuweisen. Das nimmt die Kirche für sich selbst sicherlich auch in Anspruch.

Daher kann viertens auch der Werkvertrag nicht als spezielle Ursache von „Missständen" in Misskredit gebracht werden. In der Tat: Die fleischverarbeitenden Unternehmen vergeben in der Regel die Verarbeitung des Rohfleisches an Werkunternehmen, die die vorgegebene Verarbeitung mit eigenen Arbeitnehmern bewerkstelligen und dann als fertiges „Werk" dem Besteller abliefern. Der „Werkvertrag" ist gängige Praxis in der Wertschöpfungskette des fleischverarbeitenden Gewerbes (16), aber auch vieler anderer Branchen wie insbesondere in der Automobilindustrie (17).

Werkvertrag keine Ursache für angebliche Missstände

Doch ist der „Werkvertrag" wirklich die Ursache für beobachtbare Missstände? Dies muss sorgfältig bedacht werden. Der Werkvertrag ist eine Grundform des Rechts- und Wirtschaftslebens, die vom Bürgerlichen Gesetzbuch mit gutem Grund vorgehalten wird und in den spezialisierten und arbeitsteiligen Produktionsprozessen einer modernen Industriegesellschaft unverzichtbar ist und zunehmend an Bedeutung gewinnt. Der Werkvertrag als notwendiger Teil der industriellen Wertschöpfungskette: Wer wollte das bestreiten.

Werkvertrag als notwendige Ergänzung unternehmerischer Tätigkeit durch staatlich veranlasste Studien mit Befragung von 9500 Unternehmen anerkannt

Neue wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen haben auf der Grundlage einer Befragung von 9500 Unternehmen die grundlegende Bedeutung des Werkvertrages anerkannt (18). Die Ergebnisse der Studien machen deutlich, dass „Werkverträge erheblich zur gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung und Beschäftigung beitragen." (19) „Missbräuche" und Schlechterstellung der Stammbelegschaft lassen sich generell nicht feststellen; „Werkvertragskräfte sind keineswegs immer schlechter, sondern zum auch Teil besser gestellt als die Stammbelegschaft mit vergleichbaren Tätigkeiten." (20) Im Vordergrund steht die Auslagerung von Kompetenz, die das Unternehmen selbst nicht oder nicht dauerhaft vorhalten kann (21). Es kann daher auch der Lebensmittel- und insbesondere der Fleischindustrie nicht abgesprochen werden, sich des Instrumentes „Werkvertrag" für eine effiziente Produktion zu bedienen. Dabei ist es dem Werkertrag wesenseigen, dass die Verantwortung für die Herstellung des „Werkes" beim Werkunternehmer liegt, der seinerseits das Werk mit Arbeitnehmern herstellt, die bei ihm beschäftigt sind und für die er verantwortlich ist. Der Besteller seinerseits ist für die Qualität des „Werkes" einem Drittabnehmer des Werkes allein für dessen Qualität, grundsätzlich aber nicht für dessen Herstellung verantwortlich. Die Arbeitsteilung mit Ausdifferenzierung von Verantwortung und Sachkompetenz macht genau die Effizienz des Herstellungsprozesses aus. Diese ist gesellschaftlich anerkannt und eine Voraussetzung für Wachstum und Wohlstand. Dabei ist nicht zu vergessen, dass der Endverbraucher von Produkten preisbewusst ist.

Schließlich muss man wissen, dass Auftraggebern, die sich in das Verhältnis Werkunternehmer – Werkarbeitnehmer in wohlmeinender Fürsorge zu sehr „einmischen", von den Zollbehörden der Prozess gemacht wird mit der Begründung, sie hätten die Werkarbeitnehmer gleichsam zu sich herübergezogen und damit illegale Arbeitnehmerüberlassung begangen, was mit drastischen Bußgeldern bewehrt ist. Um derartige Folgen zu vermeiden, haben seinerzeit das Kolping-Werk und ortsansässige Unternehmen der Fleischwirtschaft in Sögel bei Osnabrück die Initiative ergriffen und ein Gremium gebildet, das sich um die Belange vorwiegend osteuropäischer Werkarbeitnehmer sozusagen von neutraler Seite her gekümmert hat. Diese Initiative ist als „Sögeler Weg" bekanntgeworden (22). Hätte Pfarrer Kossen nicht einen solchen Weg gehen können?

Dass im übrigen die genannten Studien Pauschalbehauptungen widerlegen, wie sie Pfarrer Kossen vorbringt, liegt auf der Hand.

Zur generellen Ablehnung der Annahme eines gezielten Missbrauchs von Werkverträgen, die im Einzelfall zu Recht den allgemeinen Sanktionen der Rechtsordnung unterliegen

Es kann daher nicht am Werkvertrag als solchem liegen, wenn es „Missstände" gibt. Diese wären vielmehr außerhalb des Werkvertrages zu suchen. Wird ein „Werkvertrag" genau zu dem Zweck abgeschlossen, damit sich der Besteller zwar die Arbeitskraft der Arbeitnehmer aneignen, sich aber der Verantwortung für sie entledigen kann, ist also der „Werkvertrag" ein Scheingeschäft zu Lasten der Arbeitnehmer, greift die allgemeine Sanktion der Rechtsordnung: Scheingeschäfte zur Umgehung zwingender Rechtsvorschriften – hier derjenigen zum sozialen Schutz der Arbeitnehmer – sind nichtig. Der Missbrauch liegt nicht am Rechtsinstitut Werkvertrag, sondern im Einzelfall an dessen unsachgemäßer Verwendung aus externen, zurückzuweisenden Motiven. Davor ist kein Rechtsinstitut gefeit. Gleichwohl hat der Gesetzgeber für den Bereich des Fremdeinsatzes von Arbeitnehmern juristische Überlegungen angestellt und verwirklicht: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hält spezifische und einschneidende Sanktionen bereit. Es gibt daher nur „saubere" Werkverträge oder gar keine.

Ist es unter diesen Voraussetzungen verantwortbar, den Werkvertrag als ein bewährtes Instrument der Rechtsordnung pauschal zu bekämpfen?

Pauschalkritik und Generalverdacht auch aus der Sicht der Katholischen Soziallehre nicht zu vertreten

Wer öffentlich agiert und sich für ehrenwerte Ziele einsetzt, sollte die maßgeblichen Sachverhalte sorgfältig prüfen und die notwendigen Unterscheidungen treffen. Pauschalkritik und Generalverdacht sind nicht zu verantworten. Pfarrer Kossen sollte sich daran halten, dass sich aus der Katholischen Soziallehre Grundsätze ergeben, unter denen allein sich öffentliche Aktionen verantworten lassen. Ist es hiernach vertretbar, Menschen schlechtzumachen, ohne dass man die Sachverhalte genau geprüft und differenziert hat? Vielmehr „... gebietet die Wahrheit, dass man sich beim Gebrauch der vielfältigen Möglichkeiten, die durch den Fortschritt der modernen Publikationsmittel geschaffen wurden.... von vornehmer Sachlichkeit leiten lasse." (23) So gilt auch: „... liegt die Forderung unseres heutigen öffentlichen Bewusstseins an die Massenmedien, sich an die Wahrheit zu halten. Das schließt auch den Anspruch auf objektive Bildberichterstattung ein sowie die Möglichkeit, Verzerrungen der wahren Tatbestände zu berichtigen." (24)

Aber wenn man wie Pfarrer Kossen mit den Menschen selbst nicht spricht, sondern sich durch Fehlinformationen leiten lässt, verlässt man den gebotenen Pfad der Objektivität.

Kritische Überprüfung der Aktivitäten von Pfarrer Kossen und Hinblick auf strafrechtlich relevante Ehrverletzungen

Es stellt sich am Schluss die Frage, ob nicht die Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit eine strafrechtliche Überprüfung der Behauptungen von Pfarrer Kossen als Ehrverletzungen nach §§185-187 des Strafgesetzbuches veranlassen sollte.

Die umfangreiche Literaturliste kann bei den Autoren oder der Redaktion angefordert werden.

Anschrift der Verfasser

Prof. Dr. Hans Jürgen Tuengerthal und Leitender Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke, Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit, M 7,3 (Alte Reichsbank), 68161 Mannheim

"Es klafft eine Bewusstseinslücke"

"Verallgemeinerung verbietet sich von selbst"

"Es gibt nur ‚saubere' Werkverträge oder gar keine"

PHOTO (COLOR): Hansjürgen Tuengerthal und Frank Hennecke

1 Hansjürgen Tuengerthal und Frank Hennecke

Dr. Hansjürgen Tuengerthal ist Rechtsanwalt und Professor an der Internationalen Berufsakademie Darmstadt. Er gründete 2006 die „Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit" (AWZ). Leitender Ministerialrat a.D. Dr. Frank Hennecke, ehemaliger Beamter der Landesregierung Rheinland-Pfalz, ist seit Anfang 2015 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Societät Tuengerthal und der AWZ.

By Hansjürgen Tuengerthal and Frank Hennecke

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Titel:
Es gibt keine rechtsfreien Räume: Eine Antwort der AG Werkverträge und Zeitarbeit auf die Aktivitäten des ehemaligen Prälaten Peter Kossen.
Autor/in / Beteiligte Person: Tuengerthal, Hansjürgen ; Hennecke, Frank
Zeitschrift: Fleischwirtschaft, 2019-12-11, Heft 12, S. 12-15
Veröffentlichung: 2019
Medientyp: serialPeriodical
ISSN: 0015-363X (print)
Sonstiges:
  • Nachgewiesen in: DACH Information
  • Sprachen: German
  • Language: German
  • Document Type: Article
  • Full Text Word Count: 2243

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