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Geschichtsschreibung und Rechtsprechung: Martin Broszat und die Entschädigung jüdischer Überlebender des Holocaust aus Rumänien 1955 bis 1965.

Fisher, Gaëlle
In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Jg. 70 (2022-04-01), Heft 2, S. 327-359
Online academicJournal

Geschichtsschreibung und Rechtsprechung: Martin Broszat und die Entschädigung jüdischer Überlebender des Holocaust aus Rumänien 1955 bis 1965 

Die Entschädigung hunderttausender Überlebender des Holocaust durch die Bundesrepublik Deutschland war ein präzedenzloser, komplexer und auch umstrittener juristischer Prozess. In den frühen 1950er Jahren entwickelte sich beispielsweise die Frage nach der Verantwortung für die Verfolgung und Ermordung der Juden im rumänischen Machtbereich während des Zweiten Weltkriegs zu einem bedeutenden Streitpunkt zwischen Überlebenden, ihren Vertretern und den westdeutschen Entschädigungsämtern. Aus diesem Grund kam Sachverständigen eine wichtige Funktion zu; dazu gehörte auch der Mitarbeiterstab des Instituts für Zeitgeschichte, allen voran Martin Broszat. Ausgehend von diesem Fall untersucht Gaëlle Fisher die vielfältigen Spannungen zwischen Geschichtsschreibung und Rechtsprechung.

The compensation of hundreds of thousands of survivors of the Holocaust by the Federal Republic of Germany was an unprecedented, complex and controversial legal process. In the early 1950s, the question of who should be held responsible for the persecution of the Jews in territory under Romanian control during the war developed into a major area of dispute between survivors, their representatives, and West German compensation authorities. In this context, historical experts such as historians from the Institute for Contemporary History, first and foremost Martin Broszat, came to play an instrumental role. While focusing on the case of Romania, Gaëlle Fisher's article explores a wider set of tensions between history writing and the legal practice.

Keywords: Martin Broszat; Institute for Contemporary History; persecution of the jews; Romania; compensation; expert reports

Vorspann

Das 1949 gegründete Institut für Zeitgeschichte sah sich in den 1950er Jahren zunehmend mit einer Aufgabe konfrontiert, die sich aus seinen Statuten nicht unbedingt ergab: die Erstellung von Gutachten für Gerichte und Behörden im Zuge von Prozessen wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen oder zur Entscheidung von Anträgen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Diese Gutachten erforderten wegen des mangelhaften Forschungsstands und der schwierigen Quellenlage zeitraubende Recherchen, sie boten jedoch auch die Chance, die Zeitgeschichte als Wissenschaft ein gutes Stück voranzubringen – nicht zuletzt durch interdisziplinäre Vernetzung und internationale Kontakte. Wie Gaëlle Fisher am Beispiel der Gutachten von Martin Broszat zur Judenverfolgung in Rumänien zeigt, hatte die Einbeziehung historischer Expertise in juristisch-administrative Entscheidungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf das Selbstverständnis und die Arbeitsweise der ersten Generation von Zeithistorikerinnen und Zeithistorikern in der Bundesrepublik.

I. Historische Gutachten als wissenschaftliches „Neuland"

Im Januar 1957 legte Martin Broszat das über hundert Seiten umfassende Gutachten „Das Dritte Reich und die rumänische Judenpolitik" vor. Seit Beginn seiner Tätigkeit am Institut für Zeitgeschichte (IfZ) zwei Jahre zuvor hatte er bereits einige solcher Gutachten verfasst, da die Expertise des Instituts zu dieser Zeit sehr gefragt war. Zahlreiche Institutionen und Behörden forderten Sachverständigengutachten an, mit denen in der Regel die jüngeren Mitglieder der Belegschaft betraut wurden. Aus der Vielzahl dieser meist nur sehr kurzen Stellungnahmen sticht Broszats „Rumäniengutachten" heraus – und dies nicht bloß wegen seines Umfangs, sondern auch aufgrund des ebenso komplexen wie gewichtigen Untersuchungsgegenstands. Broszat hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, „ob oder inwieweit die zur Freiheitsberaubung von Juden ergriffenen Maßnahmen im Bereich des rumänischen Staates als vom damaligen Deutschen Reich veranlaßt zu betrachten sind". Damit ging es um den in der Wissenschaft strittigen Punkt, wie hoch der „Grad der aussen- und innenpolitischen Abhängigkeit Rumäniens von Deutschland" gewesen ist. Zugleich wurde die noch weitgehend unerforschte Frage aufgeworfen, welche Rolle das Deutsche Reich mit Blick auf den Ereigniszusammenhang gespielt hat, den wir heute den Holocaust in Rumänien nennen – ein Verbrechen, dem zwischen 280.000 und 380.000 Menschen zum Opfer fielen. Dabei wog der juristische Kontext fast schwerer als der historiografische, denn das Gutachten war Teil einer Debatte um komplizierte Rechtsfragen, die westdeutsche Entschädigungsbehörden damals stark beschäftigte. Broszats Antworten sollten ausschlaggebend dafür sein, ob die Bundesrepublik zu Entschädigungszahlungen gegenüber zehntausenden jüdischen Überlebenden des Holocaust aus Rumänien verpflichtet war.

Broszats „Rumäniengutachten" avancierte schnell zu einem zentralen Dokument für die Rechtspraxis. Der junge Historiker hatte die Geschehnisse in den unter rumänischer Kontrolle stehenden Territorien während des Kriegs detailliert und nuanciert untersucht. Sein abschließendes Urteil fiel eindeutig aus: „Es ist unleugbar und kommt auch in den angeführten Dokumenten zum Ausdruck, daß rumänischer Antisemitismus und rumänische Willfährigkeit das Ihre zu den Judengesetzen und Judenverfolgungen in Rumänien beitrugen." Die „entscheidende historische Ursache" sei jedoch „in der Judenpolitik des Dritten Reiches" zu suchen. Das Deutsche Reich habe „als überlegene Großmacht die Führung in der Judenpolitik im gesamten von ihr beherrschten Raum [...] dadurch übern[ommen], dass sie den Antisemitismus bewußt zum Ziel auch ihrer Außenpolitik und zu einer der Leitideen ihrer Politik europäischer ‚Neuordnung' machte". Entschädigungsämter nutzten dieses Gutachten jahrzehntelang, auch Juristen wie Rechtsberater und Staatsanwälte zogen es heran. Somit trug es dazu bei, dass zahlreiche Opfer Kompensationszahlungen erhielten.

Auch mit Blick auf die Historiografie leistete Broszats Gutachten einen wichtigen Beitrag, das 1958 in einer Sammlung von Expertisen aus dem IfZ erschien; noch heute wird in einschlägigen Studien darauf verwiesen. Zwar spiegelt der Text den Kenntnisstand der 1950er Jahre wider und ist durch den Rekurs auf Literatur und Quellen in deutscher Sprache in seiner Aussagekraft beschränkt. Doch seinerzeit betrat Broszat „zeitgeschichtliches Neuland". Wie Sybille Steinbacher vorgebracht hat, gaben solche Aufträge dem späteren Direktor des IfZ die Möglichkeit, unbearbeitete Forschungsfelder wie die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden oder die Geschichte Südosteuropas zu erschließen. Zudem habe Broszat schon früh das Ziel verfolgt, die Zeitgeschichte zu einer den anderen Sparten der Geschichtswissenschaft ebenbürtigen Epochendisziplin zu machen. Die Gutachten und die Fragen und Probleme, die damit verbunden waren, boten hier eine Profilierungschance. Auch später galten die Gutachten im IfZ als „Pionierleistungen" und „umfassende Darstellungen": Sie hätten mit ihrer faktischen Stringenz, Rationalität und Nüchternheit entscheidend zur Verwissenschaftlichung der Zeitgeschichte in Deutschland beigetragen.

Gleichwohl stellt sich hier die Frage, ob sich der historiografische Beitrag solcher Sachverständigengutachten überhaupt sauber von ihrem juristischen Zweck trennen lässt. Anders gesagt: Lassen sich die Ziele, Methoden und Funktionen von Geschichtsschreibung und Rechtsprechung ohne Weiteres miteinander vereinbaren? Dagegen spricht, dass sich Broszat ohne die offenen Entschädigungsfragen wahrscheinlich kaum mit dem Thema befasst hätte; nicht einmal die Formulierung der zu beantwortenden Hauptfrage stammt von ihm selbst. Außerdem ist das Verhältnis von Recht und Geschichte bekanntlich schwierig. Während es der Geschichtswissenschaft darum geht, Gewissheiten durch Revision, Neubewertungen oder Einsprüche infrage zu stellen und verschiedene mögliche Szenarien durchzuspielen, die durchaus nebeneinander bestehen können, zielt die Rechtsprechung auf Wahrheitsfindung ab und sucht nach eindeutigen, unmissverständlichen und normativen Erklärungen. Daher besteht sogar die Gefahr einer „Kollision" zwischen rechtlichen und historischen Argumentationen. Nicht zuletzt spielten für das Zustandekommen des zweifellos bedeutenden Forschungsbeitrags, den das Gutachten leistete, neben dem juristischen Kontext auch die besonderen soziopolitischen Zeitumstände eine Rolle, wobei insbesondere auf das weite Feld der sogenannten Wiedergutmachung zu verweisen ist. Sachverständigengutachten waren Teil einer umfassenderen Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit. Wer Gutachten schrieb, gehörte nolens volens zu den entschädigungs- und damit auch erinnerungspolitischen Akteurinnen und Akteuren der jungen Bundesrepublik. In diesem Sinne erschlossen die Autorinnen und Autoren dabei nicht nur – methodisch wie inhaltlich – „zeitgeschichtliches", sondern auch gesellschaftliches „Neuland".

Ausgehend von Martin Broszats „Rumäniengutachten" von 1957 und der Entschädigung jüdischer Überlebender des Holocaust aus Rumänien dreht sich der vorliegende Beitrag um folgende Fragen: Warum wurde in der jungen Bundesrepublik Deutschland Expertenwissen im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung benötigt? Wie gingen die Gutachterinnen und Gutachter an diese Aufgabe heran? Auf welchem Weg gelangten sie zu ihren Erkenntnissen? Und welche praktische Relevanz kam diesem Expertenwissen zu? Ferner: Wie verhielten sie sich zu den wissenschaftlichen, politischen und ethischen Forderungen, die an sie gestellt wurden, und wie konnten sie diesen unterschiedlichen Ansprüchen gleichermaßen gerecht werden? Schließlich: Wie wirkten sich diese Art der Geschichtsschreibung im Auftrag der Rechtsprechung und die Beteiligung von Historikerinnen und Historikern an Entschädigungsverfahren auf das Verständnis von zeitgeschichtlicher Forschung aus?

II. Sachverständigengutachten als Gegenstand der Forschung

Die Gutachtertätigkeit von Historikerinnen und Historikern blieb viele Jahre lang weitgehend unbeachtet. Auch die über 9.000 Auftragsgutachten, die das Institut für Zeitgeschichte im Lauf der Jahrzehnte anfertigte, haben lange Zeit nur begrenzte Aufmerksamkeit auf sich gezogen, sieht man von einigen prominenten Ausnahmen einmal ab. Insbesondere in den 1960er Jahren, als die Gutachtertätigkeit ihren Höhepunkt erreichte und jährlich rund 600 Gutachten erstellt wurden, verstanden die Verfasserinnen und Verfasser diese Aufgabe als mehr oder weniger lästige Pflicht, der das IfZ als von der öffentlichen Hand finanzierte Einrichtung nachzukommen hatte. Daher spielten Gutachten und die Gutachtertätigkeit auch nur eine untergeordnete Rolle im Rahmen der Institutsgeschichte oder wenn es galt, am Ende eines wissenschaftlichen Lebens Bilanz zu ziehen.

Nur selten haben Zeithistorikerinnen und Zeithistoriker öffentlich über diese Tätigkeit reflektiert. Mitte der 1970er Jahre schrieb Martin Broszat zum ersten und vermutlich einzigen Mal über seine Rolle „vor Gericht". Er habe seine Aufgabe „ähnlich wie der sachverständige Mediziner oder Psychologe" aufgefasst, der „keine Schuld oder Unschuld festzustellen" habe. Der „Historiker" vermöge durch seine Arbeit „dem Gericht bei seiner rechtlichen Abwägung zu helfen", könne „ihm diese aber nicht abnehmen oder ihr vorgreifen". Letztlich diene die „Geschichtswissenschaft der Wahrheitsfindung [...] am besten [...], wenn sie an ihren eigenen historischen Begriffen orientiert bleibt und sich dem Schematismus juristischer Begriffsbildung nicht unterwirft". Als Historiker habe er vor allem nach bestem Wissen und Gewissen die historischen Hintergründe aufklären wollen, auch wenn er davon ausging, dass eine vollständige Beweisführung unmöglich war. Es sei ihm nicht darum gegangen, Rechtsbegriffe zu definieren, geschweige denn für die zuständigen Gerichte persönliche Verantwortung oder Anspruchsberechtigung festzustellen. So gesehen meinte Broszat, den Grundsätzen und Kriterien der historischen Forschung treu bleiben zu können, und sah sie durch die Grenzen des Gesetzes weder beschädigt noch eingeschränkt – ganz im Gegenteil.

In einem Nachruf schrieb Ludolf Herbst 1990 sogar, Broszat habe das Verfassen von Gutachten als „die hohe Schule der Zeitgeschichtsforschung" betrachtet. Es „führte in die verschiedenen Sachgebiete des Dritten Reiches hinein, schulte die sprachliche und methodische Genauigkeit und zwang dazu, sich zu engagieren. Wer damals gutachten wollte", so der stellvertretende Direktor des IfZ weiter, „mußte aus dem Juliusturm fachwissenschaftlich-zünftlerischer Enge heraustreten und zum Kompromiß zwischen Wissenschaftspurismus und gesellschaftlich-politischer Verantwortung bereit sein", was Broszat „Zeit seines Lebens als genuine Aufgabe des Zeithistorikers begriffen" habe.

Die Gutachten standen zweifellos formal wie funktional in Einklang mit dem Verständnis von Zeitgeschichte als „gesellschaftspolitischer Aufgabe" und wissenschaftlich objektiver, „kritischer Aufklärungsarbeit", das in den frühen Jahren des IfZ vorherrschte. Wie Annette Weinke betont hat, sei es dem IfZ zunächst darum gegangen, den Deutschen die „Wiederaneignung ihrer eigenen Geschichte" zu ermöglichen. In diesem Sinne habe man sich um eine Form der Vergangenheitsbewältigung bemüht, die sich vom strafenden Ton der von den Siegern verfassten „Nürnberger Geschichtsschreibung" absetzte. Die Gutachtertätigkeit begünstigte den empirisch-quellenzentrierten Ansatz, der für die westdeutsche Zeitgeschichte charakteristisch werden sollte, und folgte dem Anliegen, Ursachenforschung mit Blick auf die Frage zu betreiben, wie die Institutionen des nationalsozialistischen Regimes vorgegangen seien. Doch gleichzeitig ging es ausgerechnet bei den Gutachten als Gattung um eine vornehmlich forensische Arbeit, die die Geschichte in einen rechtsnormativen Rahmen einband. Zudem blieb den Verfasserinnen und Verfassern bei den spezifischen Fragen, um die es in den Gutachten ging, angesichts der oft schwierigen Quellenlage nichts anderes übrig, als zur Beurteilung auch den Kontext der NS-Herrschaft heranzuziehen. Dadurch entstand ein grundsätzliches Spannungsverhältnis zwischen dem Streben nach Objektivität und der Notwendigkeit, klare Standpunkte einzunehmen.

Erst in jüngerer Zeit hat dieser Umstand Aufmerksamkeit erfahren; seither sind auch die Gutachten und die Gutachtertätigkeit Gegenstand der Forschung. Während sich noch niemand speziell mit Entschädigungsgutachten beschäftigt hat, obwohl sie den Großteil der Stellungnahmen ausmachten, haben Gutachten, die für große Verfahren zur strafrechtlichen Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen angefertigt worden sind, beträchtliches Interesse gefunden. Aus der Durchsicht dieser Forschungsliteratur ergeben sich zwei wesentliche Thesen: Zum einen stoße eine „an den Bedürfnissen der Auftraggeber ausgerichtete ‚Expertengeschichte' an Grenzen". Die juristische Suche nach Rechtsgewissheit und der historische Erkenntnisprozess, der sich auf dem Weg des deutenden Verstehens vollziehe, seien miteinander unvereinbar. Historische und juristische Untersuchungen könnten sich daher zwar mit denselben Gegenständen und Fragestellungen beschäftigen, kämen aber zwangsläufig zu divergierenden und mitunter unversöhnlichen Ergebnissen. Zum anderen erscheint die Gutachtertätigkeit auch als Chance oder Lernprozess. In ihrem praxeologisch ausgerichteten Aufsatz über die Gutachtertätigkeit des IfZ hat Sybille Steinbacher etwa herausgearbeitet, dass die Gutachten jungen Historikerinnen und Historikern die Gelegenheit boten, nicht nur Expertise in weithin unbearbeiteten Bereichen zu gewinnen, sondern auch wissenschaftliche Texte in kurzer, sprachlich präziser Form zu verfassen. Auch Nicolas Berg hat hervorgehoben, dass Broszat und andere im Kontext der Gutachtertätigkeit bereits damit betraut waren, wichtige historische Fragen zu beantworten, „noch bevor sie eigene Forschungsergebnisse vorgelegt hatten". Berg stellte sogar die These auf, der später als Funktionalismus bezeichnete Ansatz könne letzten Endes auf den Geist zurückgeführt werden, in dem die Historiker am IfZ ihre Aufgabe wahrgenommen hätten.

Die wissenschaftliche Auseinandersetzung vor allem mit den rechtlichen, politischen und diplomatischen Aspekten der bundesdeutschen Wiedergutmachungsbemühungen kam in den 1980er Jahren ebenfalls langsam in Gang. Inzwischen liegen zahlreiche Forschungsarbeiten vor, die Denkanstöße aus interdisziplinären, vergleichenden und transnational angelegten Studien aufgegriffen haben und ein weites Panorama der Initiativen zur Durchsetzung der „materiellen Gerechtigkeit" eröffnen. Historikerinnen und Historiker untersuchten beispielsweise, wie divers die Sichtweisen auf Wiedergutmachungsleistungen, aber auch die Erwartungen und Rollen der verschiedenen involvierten Parteien sein konnten. Die Soziologie steuerte dagegen Untersuchungen über Entschädigungsbewegungen jüngeren Datums und die über Deutschland hinausgehende Tendenz zu einer Reparations- beziehungsweise Kompensationspolitik ebenso bei wie Studien zum Zusammenhang von Entschädigung, Transitional Justice und Versöhnung. An die Stelle von rechtlichen, verwaltungstechnischen und politischen Aspekten der Wiedergutmachung rücken heute zusehends moralische und symbolische Gesichtspunkte. Aber auch wenn im Zentrum der meisten Studien mittlerweile das Problem einer gerechten und angemessenen Kompensation steht, bleibt die Rolle der Sachverständigen in diesem Prozess überwiegend im Dunkeln.

Für unseren Zusammenhang ist dabei ein Aspekt von besonderer Bedeutung: Auf der einen Seite ist eine gründliche Rekonstruktion der Geschehnisse unerlässlich, auf der anderen besteht immer die Gefahr, im Kontext der Verbrechen verwendete Kategorien, Grundsätze und perfide Logiken in die Rechtsprechung zu übertragen und so das in der Vergangenheit begangene Unrecht fortzuschreiben oder neues Unrecht zu verursachen. Daher ergab sich auch die Notwendigkeit, zur Urteilsfindung auf Sachverständige zurückzugreifen, die wiederum bei dieser Tätigkeit vor besonderen Herausforderungen standen. Darüber hinaus haben zahlreiche Untersuchungen zur (west-)deutschen Nachkriegsgeschichte gezeigt, dass die Politik der Wiedergutmachung keine statische Größe war. In den Anfangsjahren der Bundesrepublik wurden Entschädigungen zunächst als außenpolitische Verpflichtungen verstanden, derer man sich nicht entziehen konnte, und damit eher als Mittel, sich von Schuld freizukaufen, anstatt sich dazu zu bekennen. Erst Ende der 1950er Jahre begann eine langwierige Entwicklung, die schließlich in eine radikal veränderte Einstellung zu den Opfern und damit auch zur Frage der Entschädigung mündete. Diese Einstellungen – und dazu gehört natürlich auch die Haltung sachverständiger Historikerinnen und Historiker – müssen also historisiert werden.

In den folgenden Abschnitten wende ich mich zunächst der Entwicklung des Entschädigungsrechts und dem parallel dazu wachsenden Bedarf an historischer Expertise zu. Im Anschluss daran untersuche ich am Beispiel Rumänien, wie Broszat zu seinen Erkenntnissen kam und auf welche Weise er zu einem Experten auf diesem Gebiet wurde. Schließlich werfe ich einen Blick auf seine Bemühungen, Einfluss auf die Entschädigungspraxis zu nehmen, sowie auf die Allianzen und Friktionen, die sich im Laufe seiner Rumänienforschung ergeben haben. Damit wirft dieser Aufsatz ein Schlaglicht auf die Rolle westdeutscher Historikerinnen und Historiker in den ersten beiden Nachkriegsjahrzehnten und auf eine ebenso frühe wie besondere Form der Holocaustforschung.

III. Das Entschädigungsrecht und der Bedarf an Sachverständigen-gutachten

Noch vor Kriegsende hatten die Alliierten begonnen, darüber zu diskutieren, wie die Opfer des NS-Regimes entschädigt werden und wie sie ihr geraubtes Eigentum zurückerhalten sollten. Da es für eine derart komplexe Aufgabe keine Vorbilder gab, war man gezwungen zu experimentieren, und es vergingen Jahre, bis man ein funktionierendes Verfahren gefunden hatte. Die ersten Schritte bestanden in Sofortmaßnahmen, welche die Alliierten in ihren Besatzungszonen ergriffen. 1952 unterzeichnete Bundeskanzler Konrad Adenauer dann das Luxemburger Abkommen, in dem sich die Bundesrepublik zu Leistungen an den Staat Israel verpflichtete. Doch dabei handelte es sich um eine internationale Angelegenheit, und individuelle Ansprüche von Verfolgten des NS-Regimes oder Überlebenden des Holocaust waren von diesem Abkommen nicht abgedeckt, ob sie nun in Israel, den USA oder in Westdeutschland lebten.

Um den Forderungen insbesondere deutscher Staatsangehöriger nachzukommen, verabschiedete der Bundestag im September 1953 das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (BErgG). Da dieses Gesetz unmittelbar vor Ende der ersten Legislaturperiode mit heißer Nadel gestrickt worden war und von Anfang an viele Mängel aufwies, kam es nach der Bundestagswahl zur Konstituierung eines Wiedergutmachungsausschusses zur Überarbeitung des BErgG. Die Arbeit dieses Ausschusses endete 1956 mit der Verabschiedung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), das rückwirkend zum 1. Oktober 1953 in Kraft trat. Obwohl auch das BEG Gegenstand heftiger Kritik war und in der Folge regelmäßig kommentiert und interpretiert wurde, hat man es nur einmal – abschließend – revidiert, nämlich 1965 im sogenannten BEG-Schlussgesetz, das bis heute die Grundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung bildet.

Zu den größten Herausforderungen des Entschädigungsrechts gehörte von Anfang an die Frage der Anspruchsberechtigung. Laut BEG galten als anspruchsberechtigt Personen, die „aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden" sind. Auf den ersten Blick schien diese Definition recht umfassend zu sein. Tatsächlich aber schloss das Gesetz eine ganze Reihe von Opfergruppen aus, beispielweise Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter, Fremdarbeiterinnen und Fremdarbeiter, bestimmte Kategorien von Insassen der Konzentrationslager und Kriegsgefangene. Diese Gruppen waren im Sinne des BEG keine Opfer gezielter NS-Verfolgung, sondern hatten infolge des vom Deutschen Reich begonnenen Kriegs Schäden erlitten, die den allgemeinen Kriegsfolgen zuzurechnen waren. Darüber hinaus blieben die meisten Ausländer von einer Individualentschädigung ausgeschlossen, denn das BEG zielte auf die Innenpolitik und war in erster Linie für deutsche Verfolgte des Regimes vorgesehen – und nicht etwa für jüdische Opfer des Holocaust. Zwar sprach das Gesetz nicht ausdrücklich von Staatsangehörigkeit, sondern stattdessen von der „Notwendigkeit eines territorialen Bezugs". Aber nach diesem Territorialitätsprinzip hatten nur Personen Anspruch auf Entschädigung, die sich zum Zeitpunkt ihrer Verfolgung in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 aufgehalten hatten oder nach 1945 (Stichtag war der 31. Dezember 1952) in der Bundesrepublik lebten. Im Ausland ansässige Antragstellerinnen und Antragsteller konnten im Sinne des BEG Entschädigungsansprüche ausschließlich wegen Freiheitsentziehung in einem deutschen Konzentrationslager geltend machen, auch wenn es sich dabei um eine sogenannte Auslandshaft handelte – was gegenüber dem BErgG schon eine Verbesserung war.

Diese Ausgangslage zog eine Reihe von Problemen nach sich. Zum einen waren die meisten Opfer des NS-Regimes keine Deutschen und viele Verbrechen waren außerhalb der Reichsgrenzen verübt worden. Von den 1,2 Millionen Entschädigungsanträgen, die bis 1955 eingereicht wurden, kam rund die Hälfte aus dem Ausland, doch nicht einmal zehn Prozent aller Zahlungen gingen dorthin. Zum anderen legte das Gesetz neben dem Territorialitätsprinzip die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis als Kriterium der Anspruchsberechtigung fest, und dadurch sahen sich Überlebende dazu gezwungen, ihre Nähe zur Kultur der Täter nachzuweisen. Schließlich gab es markante Widersprüche. Beispielsweise schloss das Gesetz ausdrücklich Displaced Persons mit ein, die sich in Westdeutschland aufhielten, während jüdische Überlebende, die 1953 in Osteuropa ansässig waren, automatisch durch das Raster fielen.

Die rechtlichen Vorgaben produzierten also eine ganze Reihe von Zweifelsfällen, leisteten Ablehnungen Vorschub und begünstigten inkonsistente, ineffiziente und unfaire Entschädigungsverfahren. Da zwischen den rechtlichen Rahmenbedingungen und der nationalsozialistischen Verfolgungspraxis eine große Lücke klaffte, tat sich auch zwischen den politisch-moralischen Zielen einer Entschädigung und ihrer tatsächlichen Umsetzung eine tiefe Kluft auf. Im Laufe der Zeit wurde die Gesetzgebung modifiziert, so dass etwa Personen, die erst nach 1953 aus Osteuropa emigriert waren, dank einer Änderung im BEG-Schlussgesetz von 1965 nun als anspruchsberechtigt galten. Auch der Nachweis einer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis wurde mit der Zeit weniger strikt gehandhabt. Doch damit waren nicht alle Probleme gelöst, im Gegenteil. Es kamen immer mehr strittige Fälle hinzu.

Insgesamt wurden rund fünf Millionen Anträge auf Schadensersatz eingereicht, wobei es sieben Tatbestände gab: Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit, Schaden an Freiheit, Schaden an Eigentum, Schaden an Vermögen, Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben et cetera sowie Schaden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen. Das alles war Gegenstand verschiedener Formen von Entschädigung – es konnte sich um Pauschalbeträge oder laufende Rentenzahlungen handeln –, so dass Mehrfachberechtigte für jeden Tatbestand einen eigenen Antrag zu stellen hatten. Zahlreiche Mehrfachanträge gingen auch von Ausländern ein, die nicht wussten oder nicht verstanden, dass Freiheitsentzug der einzige Schaden war, den sie geltend machen konnten. Hinzu kamen Anträge von Opfern, die nach der Gesetzesänderung 1965 ein zweites Mal Entschädigungsansprüche anmeldeten. Alles in allem lässt sich mit Regula Ludi bilanzieren: „It cannot be denied that German reparations were the result of permanent negotiations between representatives of the victims and of the perpetrator society. But it was always those who paid who set the terms of trade." Das Machtgefälle, das hier deutlich wird, zeigte sich auf allen Ebenen, angefangen bei den Formularen, die von den Antragstellern auszufüllen waren, bis hin zu den Kriterien, die sie zu erfüllen hatten und die den Opfern das Gefühl vermittelten, sie seien „Bettler vor der Tür der Deutschen".

Der Vollzug des BEG war ein ausgesprochen komplexer administrativer Prozess, hinter dem ein großer Verwaltungsapparat stand, der gemäß der föderalen Struktur der Bundesrepublik auf Länderebene organisiert war. Allerdings tauschten sich die Landesentschädigungsämter kaum untereinander aus. Entsprechend unübersichtlich waren die verschiedenen Organisationsstrukturen und Verfahrensweisen, die es Opfern des NS-Regimes nicht gerade erleichterten, ihre Ansprüche form- und fristgerecht geltend zu machen. Dass die Gerichte und Entschädigungsämter rasch überlastet waren, lag also nicht nur an der Zahl der eingehenden Anträge, sondern hatte auch andere Gründe: So beschäftigte das bayerische Landesentschädigungsamt in den 1960er Jahren zwar rund 700 Personen, denen aber zumindest teilweise die nötige Qualifikation fehlte. Dabei bedurfte es eingehender Kenntnisse der Rechtsbestimmungen, der Verfahrensweisen bei Gericht und der historischen Umstände, um gute Arbeit leisten zu können. Hinzu kamen der alltägliche Sand im Getriebe der Verwaltung, der auch die Mühlen der Entschädigungsbürokratie langsamer mahlen ließ, und – vor allem in den ersten Jahren – der Hang, überall „Wiedergutmachungsbetrug" zu wittern.

Auf diese Sachlage reagierten die Opfer mit der Gründung ihrer eigenen Verbände, die auf den verschiedenen Feldern die nötige Expertise bereitstellten. Die jüdischen Überlebenden als größte Gruppe gehörten zu den ersten, die sich organisierten. 1948 wurde beispielsweise die United Restitution Organization (URO) ins Leben gerufen, ein angloamerikanischer Rechtshilfeverein, der vor allem jüdischen Überlebenden überall auf der Welt helfen sollte, ihre Entschädigungsansprüche in der Bundesrepublik einzureichen und durchzusetzen. Die URO wuchs in den ersten zehn Jahren ihrer Existenz rasant an. Auf dem Höhepunkt ihrer Tätigkeit beschäftigte sie 1.000 Mitarbeiter, darunter 200 Anwälte, und unterhielt Büros in 19 Ländern sowie eine Zentralstelle in Frankfurt am Main. Die URO gewährte schätzungsweise 250.000 Menschen Rechtshilfe, von denen sich viele keinen anderen Rechtsbeistand hätten leisten können. Sie wirkte an mehr als einer halben Million Anträge mit – allein 120.000 wurden bis 1955 eingereicht. Damit ist die Arbeit der URO jedoch noch nicht ausreichend beschrieben, denn sie trug auch Dokumente und schriftliche Belege aus ausländischen Archiven zusammen, sammelte damit Material zu Fragen, über die bislang kaum Erkenntnisse vorlagen, und leitete das Schriftgut an die deutschen Behörden weiter, um so Einfluss auf die Rechtsauslegung zu nehmen.

Das Hauptziel der Opferverbände bestand verständlicherweise darin, möglichst vielen Antragstellerinnen und Antragstellern zur Anerkennung als NS-Verfolgte und zu Entschädigungsleistungen zu verhelfen. In einigen Fällen waren ihre historischen Deutungen auch ganz offensichtlich auf diesen Zweck zugeschnitten. Die Entschädigungsbehörden und Anwälte zogen deshalb Gutachten und Auskünfte auch von anderer Seite heran. Gehör fanden dabei ehemalige Diplomaten und Verwaltungsbeamte, aber auch Mitglieder von Vertriebenenverbänden. Darüber hinaus spielten wissenschaftliche Einrichtungen eine besondere Rolle, von denen man sich ebenso unabhängige wie beweiskräftige Informationen erhoffte. So entwickelte sich die Gutachtertätigkeit allmählich zu einer der Hauptaufgaben des Münchner Instituts für Zeitgeschichte.

IV. Forschen und Stellung beziehen: Martin Broszats „Rumänien-gutachten"

Als sich Martin Broszat mit der Verfolgungsgeschichte der Juden in und aus Rumänien zu beschäftigen begann, wusste man relativ wenig über die Ereignisse und Umstände. Das Thema war außerordentlich komplex, und in der Bundesrepublik standen kaum Primärquellen zur Verfügung. Dieser Mangel wog umso schwerer, als im Zeichen des Kalten Kriegs mit der Kooperationsbereitschaft der Volksrepublik Rumänien nicht zu rechnen war, von der Sprachbarriere einmal ganz abgesehen.

Was die Entschädigungsfrage anging, konnten die meisten Antragstellerinnen und Antragsteller aus Rumänien als Ausländer lediglich Freiheitsentzug als Schaden geltend machen. Aber es erwies sich als sehr schwierig, dafür Nachweise zu erbringen. Aufgrund der spezifischen Bedingungen unterschieden sich Umstände und Chronologie der Verfolgung der rumänischen Jüdinnen und Juden stark von den Erfahrungen der Juden in anderen Teilen Europas. Rumänien war während des gesamten Kriegs ein unabhängiger Staat geblieben, und die meisten Jüdinnen und Juden waren nicht in deutschen Konzentrationslagern inhaftiert gewesen, sondern in rumänischen. Nach damaliger Rechtslage war ein Entschädigungsanspruch zweifelhaft, wenn die Verfolgung nicht vom deutschen Staat ausgegangen war. Die Bundesrepublik war nur verpflichtet, Entschädigung für Verbrechen zu leisten, die von Deutschen oder unter deutscher Befehlsgewalt begangen worden waren. Für die Behörden in der Bundesrepublik war demzufolge weniger maßgeblich, welchen Schaden die Antragsteller erlitten hatten, als vielmehr die Frage, ob und inwiefern der Staat Rumänien während des Kriegs als souverän zu betrachten war.

Auf diese Frage gab es keineswegs eindeutige Antworten. Fest stand, dass General – später Marschall – Ion Antonescu, gestützt auf die faschistische Eiserne Garde, im September 1940 die Macht in Rumänien ergriffen und im Herbst 1940 ein Bündnis mit den Achsenmächten geschlossen hatte. Jedoch hatte das Land zu diesem Zeitpunkt einen beträchtlichen Teil seines Territoriums verloren, und als sich Rumänien im Sommer 1941 am deutschen Überfall auf die Sowjetunion beteiligte, geschah das nicht zuletzt in der Absicht, diese Gebietsverluste zumindest teilweise rückgängig zu machen. Generell war Rumäniens schrittweise Annäherung an das Deutsche Reich seit den späten 1930er Jahren sowohl ideologisch motiviert als auch ein Symptom politischer Instabilität und ökonomischer Schwäche. Und obwohl Rumänien zur faschistischen Kriegsallianz gehörte, kam das Land über die Rolle eines Juniorpartners nicht hinaus. Zugleich operierte die Deutsche Militärmission, die im Oktober 1940 nach Rumänien entsandt wurde, als Verbündeter und nicht als Besatzungstruppe in einem Land, das wegen seiner Ölreserven und anderer Rohstoffe für die deutsche Kriegswirtschaft von besonderer Bedeutung war. Mit Beginn des Unternehmens „Barbarossa" stieg Rumänien zum engsten militärischen Verbündeten des Deutschen Reichs an der Ostfront auf; bis August 1944 kämpften etwa 500.000 Rumänen an der Seite der Wehrmacht und führten dort ihren eigenen Expansions- und Vernichtungskrieg. Für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten standen die enge Beziehung, die Ion und Mihai Antonescu zu Hitler unterhielten, sowie das entgegenkommende Verhalten der rumänischen Führung gegenüber dem deutschen Botschafter Manfred von Killinger; vielsagend war zudem die Tatsache, dass sich mit Gustav Richter seit Frühjahr 1941 ein sogenannter Judenberater des Reichssicherheitshauptamts im Land aufhielt.

Nicht nur die Frage nach der politischen Unabhängigkeit Rumäniens, sondern auch die Frage nach dem Einfluss Deutschlands auf die Lage und Behandlung der rumänischen Juden war kompliziert. Antisemitismus war in Rumänien weitverbreitet, und schon vor dem Krieg hatte die Regierung drastische antijüdische Maßnahmen ergriffen. Ohne oder nur mit sehr geringer Beteiligung von deutscher Seite hatte es Pogrome in Dorohoi (Juli 1940), in Bukarest (Januar 1941) und in Iași (Juni/Juli 1941) gegeben. Die Verbrechen nach dem Angriff auf die Sowjetunion und der Rückeroberung der Nordbukowina und Bessarabiens begingen Deutsche und Rumänen in enger Komplizenschaft. Im Herbst 1941 wurden die Juden der Bukowina und Bessarabiens nach Transnistrien – ein Gebiet, das zwischen den Flüssen Dnister und Bug liegt und von Rumänien verwaltet wurde – ausgewiesen; die Entscheidung dazu ging allein auf Antonescu zurück. Allerdings ermordeten auch dort operierende deutsche Kommandos und Truppenteile viele Jüdinnen und Juden, ob sie nun ortsansässig oder aus der Ukraine verschleppt worden waren. Zwischen der deutschen und der rumänischen Verfolgungs- und Mordpolitik gab es gewisse Divergenzen, aber auch fatale Konvergenzen, und in keinem anderen unbesetzten europäischen Staat fielen so viele Jüdinnen und Juden dem Holocaust zum Opfer.

Doch obwohl die rumänische „Judenpolitik" dem deutschen Beispiel folgte, wies sie ihre eigene Logik und charakteristische Merkmale auf. So wurden beispielsweise die Jüdinnen und Juden, die im sogenannten rumänischen Altreich lebten, zwar diskriminiert, verfolgt und zur Zwangsarbeit verpflichtet, aber sie wurden zumeist nicht nach Transnistrien und nie in die deutschen Vernichtungslager deportiert – aller Forderungen zum Trotz, die von Berlin im Spätsommer 1942 erhoben wurden. Daher konnten 300.000 rumänische Jüdinnen und Juden in diesen Teilen Rumäniens den Holocaust überleben, während fast alle Jüdinnen und Juden, die im rumänischen Machtbereich zwischen 1941 und 1944 ermordet wurden, aus den wiedergewonnenen oder besetzten Gebieten stammten.

Als die ersten Anfragen zur Rolle Deutschlands bei der Judenverfolgung in Rumänien im IfZ eingingen, bestand an der Position des Instituts kein Zweifel. Im April 1955 richtete beispielsweise der Berliner Senator für Arbeit und Sozialwesen die Bitte an das IfZ, man möge ihm Informationen über die antijüdischen Maßnahmen in Rumänien und Griechenland zukommen lassen. Gestützt auf Dokumente aus den Nürnberger Prozessen und auf die Schlussfolgerungen, zu denen Andreas Hillgruber in seiner einschlägigen Studie gelangt war, erklärte der Verfasser des Antwortschreibens, die Regierung Rumäniens habe ihre eigenen antijüdischen Maßnahmen durchgesetzt: „Unmittelbarer deutscher Einfluss und Beteiligung deutscher Dienststellen ist demnach nur bei der Deportation der in Deutschland lebenden rumänischen Juden und bei der teilweise durchgeführten Deportation der Juden [aus Westrumänien] festzustellen." Zwar war man sich dessen nicht ganz sicher, ging aber davon aus, dass eine „Kennzeichnung der Juden durch einen Judenstern oder ähnliches [...] in Rumänien nicht erfolgt" sei.

Eine nahezu identische Formulierung wurde in den folgenden Monaten bei diversen Gelegenheiten verwendet. Im Oktober 1955 beantwortete Martin Broszat eine Anfrage bezüglich der Kennzeichnung von Jüdinnen und Juden in Rumänien mit ebendiesen Worten. Da man nicht über genügend Belege verfüge, könne man nicht mit Sicherheit sagen, ob das Tragen des Gelben Sterns überall in Rumänien angeordnet worden sei. Außer Frage hingegen stehe, dass „von einer deutschen Militärverwaltung allerdings eine Anordnung in diesem Sinne sicher nicht getroffen werden [konnte], da Rumänien theoretisch und innerhalb gewisser Grenzen auch in der Praxis ein souveräner Staat war und es dort eine deutsche Militärverwaltung nicht gab". Anders gesagt: Für alles, was dort geschehen sei, könnten die Deutschen nicht verantwortlich gemacht werden.

Doch als Broszat gut ein Jahr später sein „Rumäniengutachten" verfasste, vertrat er eine vollkommen andere Position. Im Vorwort des veröffentlichten Gutachtens erwähnte der Historiker zwei Beweisbeschlüsse des Oberlandesgerichts München von 1955 und 1956 als Anstoß zu einer näheren Beschäftigung mit der Materie. Ein Blick in Broszats persönliche Korrespondenz aus dieser Zeit legt jedoch noch einen anderen Einfluss nahe. Sein Briefwechsel mit Kurt May von der URO scheint ihn dazu gebracht zu haben, seine Sichtweise zu ändern. May, 1896 in Meiningen geboren, hatte sich nach dem Ersten Weltkrieg als Rechtsanwalt in Jena niedergelassen, bevor er 1934 nach Palästina emigrierte. Nach Kriegsende kehrte er nach Europa zurück und arbeitete seit ihrer Gründung für die URO. 1955 wurde er Leiter des Frankfurter Büros und avancierte später zum Generaldirektor der Organisation. Kurz nach der ersten Begegnung mit Martin Broszat im Dezember 1955 schrieb er dem jungen Historiker einen Brief, in dem er die wirtschaftliche Abhängigkeit Rumäniens vom Deutschen Reich ausführlich erörterte – ein Punkt, den Rechtsexperten seiner Ansicht nach häufig vernachlässigten. Als Beleg für seine Auffassung schickte er Broszat Auszüge aus Matatias Carps „Schwarzbuch", einer Dokumentensammlung zur Verfolgung der Juden in Rumänien. Wenige Monate später wies May in einem zweiten Brief erneut darauf hin, es sei zweifelhaft, ob man in Bezug auf Transnistrien von Souveränität sprechen könne, auch wenn Rumänien den diplomatischen Schein habe wahren wollen. Aus juristischer Sicht plädiere er für die Erweiterung des Rechtsrahmens durch die Einführung eines neuen Begriffs der Mittäterschaft, wonach „beide Staaten gesamtschuldnerisch haften" würden.

In seiner Eigenschaft als Anwalt und Opfervertreter beurteilte May das Entschädigungsrecht nicht allein im historischen Kontext, sondern auch in Hinblick auf die Folgen, die sich daraus für die Betroffenen ergaben. Dass er im Fall Rumänien seine Gedanken mit Broszat teilte, mag auch dadurch veranlasst gewesen sein. Denn solche Überlegungen waren damals umso bedeutsamer, als der Wiedergutmachungsausschuss zur Überarbeitung des BErgG noch tagte und es daher Raum für neue Auslegungen des Entschädigungsrechts gab. Dabei wurde etwa auch die Frage diskutiert, ob nicht die Auslandshaft ebenfalls unter die erlittenen Schäden aufgenommen werden sollte, wodurch sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert hätte. In einem seiner Briefe an Broszat legte May diesen Sachverhalt dar und erklärte, er würde diese Abänderung begrüßen. Broszat, der inzwischen zu der Auffassung gelangt war, Deutschland sei zumindest mitverantwortlich für die Judenverfolgung in Rumänien, pflichtete ihm bei. Seine Antwort lässt aber auch eine andere, durchaus pragmatische Sicht auf die Dinge erkennen. Er schrieb, es wäre „ein Segen", wenn die Novelle des Entschädigungsgesetzes „mit der großzügigeren Interpretation der deutschen Verantwortung für Verfolgungen im Ausland bald Gesetz würde", und fügte hinzu: „Die Gerichte und Entschädigungsbehörden könnten sich dann nicht mehr auf den so zweifelhaften Begriff der Souveränität versteifen[,] und wir wären in puncto Anfragen und Gutachten manch leidigen Aufgaben enthoben."

Tatsächlich wuchs die Gutachtertätigkeit Broszat gelegentlich „über den Kopf", und das förderte eine Form des Pragmatismus, die nicht nur charakteristisch ist für sein Verständnis der Gutachtertätigkeit, sondern auch der zeitgeschichtlichen Forschung insgesamt. War ein Thema einmal eingehend behandelt, so konnte man aus seiner Sicht einen Schlussstrich darunter ziehen. Beim Abfassen seiner Gutachten ging es Broszat in erster Linie darum, aus der langen Liste weißer Flecken in der Geschichte des Nationalsozialismus Punkt für Punkt zu streichen und damit viele Debatten abschließend zu klären. Allerdings hatte May den Münchner Historiker schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass im Falle einer solchen Änderung des Entschädigungsgesetzes die nächste strittige Frage auftauchen werde: Hatte das Deutsche Reich die Inhaftierung von Juden in Ländern wie Bulgarien, Ungarn und Rumänien veranlasst?

So kam es dann auch: 1956 wurde die Auslandshaft als Entschädigungsgrund im BEG verankert, doch die Antragstellerinnen und Antragsteller mussten beweisen, dass „die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist". Entscheidend also war, dass Ansprüche gegenüber der Bundesrepublik nur bestanden, „wenn es zu dieser Verfolgungsmaßnahme nachweislich dadurch gekommen ist, daß die deutsche Regierung mit dem Willen, sie herbeizuführen, auf die ausländische Regierung eingewirkt hat". Diese Klausel betraf alle Staaten, die nicht die ganze Zeit – oder überhaupt nie – von NS-Deutschland besetzt worden waren und dennoch ihre jüdische Bevölkerung verfolgt, inhaftiert und deportiert hatten. Dazu zählten neben einigen Staaten Südosteuropas auch Frankreich und Italien. Die Frage der Veranlassung wurde in den nächsten Jahren zu einem Hauptstreitpunkt zwischen Klägern und Gerichten. Anders als Broszat gehofft hatte, führte die Novelle des Entschädigungsgesetzes also nicht zu einer Arbeitsentlastung der Sachverständigen – ganz im Gegenteil.

Was unter Veranlassung zu verstehen war, blieb im Vagen und somit Auslegungssache. Auch im IfZ war man sich nicht einig. Zu Mays Entsetzen hatte Hans Buchheim etwa in einem Gutachten über Frankreich den Begriff im Dezember 1956 eng ausgelegt. Daher forderte er Broszat auf, er möge seinem Kollegen mitteilen, dass selbst nach Ansicht des Entschädigungsausschusses des Bundestags „Zwingen, Anstiften oder auch Billigen" nicht die notwendigen Voraussetzungen seien, um von Veranlassung zu sprechen; bereits „förderliches Einwirken" und „Mitverantwortung" würden als hinreichend erachtet.

In seinem „Rumäniengutachten" versuchte Broszat, dieses Problem zu umgehen. Indem er den Fokus auf die Makroebene der Machtverhältnisse und -dynamiken legte, maß er den Strukturen eine ausschlaggebendere Rolle zu als den Intentionen Einzelner; dasselbe galt für die Frage, wer der Urheber einer bestimmten Handlung sei. So konnte er den Begriff fast schon beiläufig verwenden, ohne ihn zu definieren oder ausdrücklich festzustellen, ob eine Veranlassung durch Deutsche in allen konkreten Fällen bewiesen werden konnte. Wie er ausführte, „legalisierte" das NS-Regime „nicht nur jede Art von Verbrechen an den Juden, sondern erhob sie obendrein zum Kriterium besonderer Bündnistreue". Weiter argumentierte er: „Die hierin liegende verführerische Wirkung und die Verantwortung dafür geht weit über das hinaus, was Deutsche im Auftrag der nat.soz. Führung nachweisbar selbst an Maßnahmen gegen Juden anderer Länder angeregt, gebilligt, angestiftet oder selbst getan haben." Damit ordnete Broszat die Frage, ob in einzelnen Fällen eine Initiierung, Veranlassung oder Billigung seitens der Deutschen vorlag, einer umfassenden theoretisch weiter gespannten und abstrakteren Idee deutscher Verantwortung unter. Er maß dem übergeordneten Kontext, den er historisch gesehen für wichtiger erachtete, eine größere Bedeutung zu als einzelnen Entscheidungen oder Ereignissen, so dass das Problem der Veranlassung nicht mehr in jedem Rechtsstreit aufs Neue erörtert werden musste.

Das Gutachtensystem verlangte nach eindeutigen Stellungnahmen. Es kann insofern nicht verwundern, dass die Meinungen zum Fall Rumänien im Kreis der Sachverständigen geteilt waren. Hellmuth Hecker, Jurist an der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht der Universität Hamburg, veröffentlichte beispielsweise 1958 ein eigenes Gutachten über Rumänien. Weder Broszat noch Hecker wussten, woran der andere arbeitete, als sie ihre Stellungnahmen verfassten, und sie kamen zu entgegengesetzten Schlüssen. Obwohl er neu entdecktes Quellenmaterial aufgriff, gelangte Hecker zur gleichen Einschätzung wie ein Kollege einige Jahre zuvor: Rumänien müsse auch in den Kriegsjahren durchgehend als souveräner Staat betrachtet werden. Außerdem sei der Antisemitismus in Rumänien historisch tief verwurzelt und von spezifischer Ausprägung, weswegen die Verfolgung der Juden im Land eher als Anpassung an die deutsche Politik zu verstehen, als auf deren Geheiß erfolgt sei. Zur Durchführung antijüdischer Maßnahmen sei es in Rumänien schließlich bereits gekommen, bevor die Deutschen begonnen hätten, über diplomatische Kanäle Einfluss auszuüben, und sie seien zu einem Zeitpunkt ausgesetzt worden, als beide Länder technisch gesehen noch Verbündete gewesen seien. Damit aber war die Eigenverantwortung Rumäniens erwiesen. Nach Heckers Auffassung hatten die Deutschen nur in einigen wenigen, akribisch aufgelisteten Fällen ausschlaggebenden Einfluss auf das Geschehen. Im Endergebnis kam Hecker nicht nur zu einer anderen Einschätzung als Broszat, sein Gutachten war auch aufgrund seiner schlichteren Form und Argumentation für die Gerichte leichter anzuwenden, was zu gehäuften Klageabweisungen führte.

Hecker und andere, darunter der Historiker Eberhard Jäckel, führten die abweichenden Bewertungen auf den Unterschied zwischen juristischer und historischer Perspektive zurück. Broszat war anderer Meinung und betonte, es sei nicht die Aufgabe eines Gutachters, das BEG auszulegen, sondern faktische Erkenntnisse über das Geschehene zu liefern. In diesem Sinne betreibe aber auch der Jurist Hecker Geschichte und müsse sich an den wissenschaftlichen Standards der Historiografie messen lassen. Diesen Dissens brachte Broszat auch dem Kollegen gegenüber zum Ausdruck:

„Sicher geben Sie mir darin recht, daß auch die Gutachten Ihrer Forschungsstelle primär historische Gutachten in obigem Sinne darstellen und sein wollen. Es ist deshalb die Frage, ob einzelne, in der vergangenen Zeit zutagegetretenen [sic!] Differenzen der Bewertung in den Gutachten unserer beiden Institute primär darauf zurückzuführen sind, daß hier der Völkerrechtler, dort der Historiker spricht, oder ob dabei nicht auch verschiedene Maßstäbe der Quellennutzung und -auslegung mitsprechen."

Die „Differenzen" mögen auch auf divergierende Auffassungen von Macht und Zuständigkeiten zurückgehen, da in diesem Zusammenhang von Broszats „Zurückweisung personaler Erklärungen" gesprochen worden ist. Doch ist diese Episode nicht zuletzt deshalb interessant, weil sie Aufschluss über Broszats Verständnis der Gutachtertätigkeit, aber auch der zeitgeschichtlichen Forschung im Allgemeinen gibt. Tatsächlich störte sich der Münchner Historiker nicht so sehr daran, dass Hecker und er in der Frage der Entschädigungsberechtigung zu unterschiedlichen Urteilen gelangt waren. Vielmehr ging es ihm darum, die Unabhängigkeit der sachverständigen Historiker gegen die Bedürfnisse des Rechtssystems zu verteidigen.

Broszats Haltung zum Fall Rumänien brachte ihm jedoch nicht nur Kontrahenten ein. Eine bedeutsame, wenn wohl auch kaum beabsichtigte Konsequenz seines „Rumäniengutachtens" war die Annäherung zwischen ihm und der URO. Dass Kurt May Broszats Schlussfolgerungen begrüßen würde, war zu erwarten gewesen, doch auch Bruno Fischer vom Tel Aviver Büro der URO wurde nun auf Broszats Arbeit aufmerksam. Fischer, ein ursprünglich aus Czernowitz stammender rumänisch-israelischer Anwalt, war bei der URO mit allen Fragen betraut, die Rumänien betrafen. Mitte der 1950er Jahre war er damit beschäftigt, mehrere umfangreiche Quellenbände zur Verfolgung der Juden in Rumänien zusammenzustellen. Er sammelte in der Hauptsache deutsche Dokumente und verfolgte das Ziel, den Entschädigungsbehörden die deutsche Verantwortung für die Geschehnisse in Rumänien unabweisbar vor Augen zu führen. Fischer war im Zuge seiner Forschungen auf Broszats Gutachten gestoßen und war davon sehr beeindruckt. Daraufhin setzte er sich mit dem Verfasser in Verbindung, um ein Exemplar zu erbitten, und fügte seinem Schreiben einige kurze Hinweise und weiteres Material hinzu. Broszat scheint beides dankbar aufgegriffen zu haben, denn einige Korrekturvorschläge Fischers finden sich in den Druckfahnen des überarbeiteten „Rumäniengutachtens", das Anfang 1958 veröffentlicht wurde. Als Fischer im Oktober 1958 nach München kam, ersuchte er Broszat um ein Treffen, der ihn freundlich empfing. So begann eine jahrzehntelange Zusammenarbeit zwischen Fischer und dem IfZ. Broszat und Fischer tauschten Dokumente, Berichte und Meinungen aus und trafen sich gelegentlich. Diese Kooperation lief weiter, als Broszat mit dem Thema abgeschlossen zu haben glaubte und es nach und nach in Ino Arndts Hände legte.

V. Zeithistorische Forschung und ihre Rechtsanwendung: Broszats „Rumäniengutachten" und die P...

Broszats „Rumäniengutachten" war weder das einzige Sachverständigengutachten zu diesem Thema noch stieß seine Einschätzung auf allgemeine Zustimmung. Zudem konnte das Gutachten trotz seines Umfangs bei weitem nicht alle strittigen Punkte klären, über die die Entschädigungsbehörden zu entscheiden hatten. Mit der Abfassung solcher Referenzwerke war es also noch lange nicht getan, vielmehr tauchten in der Entschädigungspraxis immer wieder neue Fragen auf, bei deren Beantwortung historische Expertise vonnöten war.

Dafür gab es verschiedene Gründe: Zum einen stützten sich die Behörden bei ihrer Beweiserhebung nicht allein auf Sachverständigengutachten, sondern zogen auch Zeugenaussagen und Präzedenzfälle heran. In der Praxis ergaben sich daraus recht willkürliche Entscheidungen, auf deren Bestand nicht unbedingt Verlass war. So wurden etwa unmittelbar nach Inkrafttreten des BEG 1956 Entschädigungsanträge von Überlebenden aus Rumänien in der Regel genehmigt. Nach Ablehnung eines Antrags auf Entschädigung in Stuttgart mit der Begründung, Rumänien sei zum fraglichen Zeitpunkt ein souveräner Staat gewesen, kam es dann jedoch zu einer Reihe negativer Bescheide. In den fraglichen Fällen hatten die Gerichte nicht auf der Grundlage der IfZ-Gutachten entschieden, sondern sich auf die Zeugenaussagen ehemaliger Vertreter des Deutschen Reichs in Rumänien gestützt, was zu erbitterten Kontroversen Anlass gab.

Zum anderen waren für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs selbst in solchen Fällen, in denen die deutsche Verantwortung als gegeben angesehen wurde, oft viele weitere Nachweise über das tatsächliche Geschehen zu erbringen. Für die Berechnung der angemessenen Entschädigungsleistungen verlangten die Entschädigungsbehörden von den Antragstellern etwa präzise Angaben über Ort und Datum des Geschehens – beispielsweise über die Länge des Freiheitsentzugs –, die es genau zu überprüfen galt; zu diesem Zweck wandten sie sich regelmäßig auch an Historiker. Sehr häufig ging es bei diesen Anfragen um die exakten Daten von Deportationen aus Bukarest nach Transnistrien, die, ungeachtet des Broszat-Gutachtens, unter dem Blickwinkel der Veranlassung weiterhin als strittig galten. Es war in der Tat schwierig, genauere Erkenntnisse über diese Ereignisse zu erlangen und Dokumente vorzulegen; vor allem aber war in Betracht zu ziehen, dass nicht alle Deportationen auch aktenkundig waren. Insofern verwiesen die Gutachten immer wieder auf die Gesamtverantwortung Deutschlands und die Grenzen eigenen Wissens. Nicht jedes Gericht allerdings gab sich damit zufrieden, und so kam es nicht selten zu unterschiedlichen Urteilen in vergleichbaren Schadensfällen – was wiederum das Einholen weiterer Gutachten zur Folge hatte, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Organisationen von Überlebenden, darunter die URO, gingen gegen diese „uneinheitliche Rechtsprechung" mit dem Hinweis vor, dass bei der Urteilsfindung neben historischen Fakten auch moralische Prinzipien zu berücksichtigen seien. Die Verantwortlichen für die Lösung dieses „politisch-ethischen Problems" sollten sowohl ihr „Hirn" als auch ihr „Herz" sprechen lassen. Es wurden sogar Vorwürfe laut, die deutschen Behörden verzögerten die Verfahren absichtlich und setzten darauf, dass sich das Problem durch das Ableben potenziell Entschädigungsberechtigter vor einer Entscheidung gleichsam von selbst erledigen würde. Nach 1960 einigten sich die Entschädigungsreferenten der Bundesländer darauf, eine Veranlassung mit Blick auf Bessarabien, die Bukowina und Transnistrien grundsätzlich für gegeben zu halten. Aber in der Praxis spielten diese Fragen immer wieder eine Rolle, und für das restliche Rumänien blieben sie ohnehin weiter ungeklärt.

Die URO setzte sich daher unermüdlich für die Vergrößerung des sogenannten Veranlassungsgebiets ein. Sie verfolgte dabei zwei unterschiedliche Strategien: Einerseits drängte sie darauf, bei der Beurteilung der Lage in Rumänien das Gesamtbild im Auge zu behalten und zu berücksichtigen, dass die Geschehnisse dort Teil eines umfassenderen deutschen Plans für eine „europäische Lösung der Judenfrage" gewesen seien. Dafür präsentierte die Organisation zahlreiche Dokumente. Denn ließ sich diese These untermauern, konnten die Berichte über das den Opfern widerfahrene Leid nicht länger als Einzelfälle abgetan und mit dem Hinweis auf die Souveränität des Herkunftslands oder die fehlende deutsche Veranlassung zu den Akten gelegt werden. Andererseits suchte die URO nach möglichst detaillierten, präzisen Angaben und Belegen, denn sie wusste, dass die Behörden ihre Entscheidungen nach bestimmten Kriterien trafen und dass Anträge bessere Aussicht auf positiven Bescheid hatten, in denen diese Kriterien erfüllt werden konnten. Einige der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente, etwa dass es in „Rumänien keinen Rassen-Antisemitismus" gegeben habe oder „die beiden Antonescus keine Antisemiten" gewesen seien, mögen überraschen und strapazierten die Wahrheit ziemlich, aber sie zeigen auch, zu welch verzweifelten Mitteln die Antragsteller und ihre Unterstützer nach Jahren des vergeblichen Kampfs inzwischen glaubten, greifen zu müssen.

Die Fragen und Erwartungen der Wiedergutmachungsbehörden trieben auch Martin Broszat und andere mit Rumänien befasste Sachverständige zusehends an den Rand der Verzweiflung. Broszat wies mehr als einmal darauf hin, als Historiker könne er lediglich beraten, und es sei nicht seine, sondern Aufgabe der Gerichte, darüber zu befinden, wann der Tatbestand der Veranlassung in ihrem Sinne erfüllt sei. Zudem machte er deutlich, dass sich manches einfach nicht in Erfahrung bringen ließ. Im Laufe der Zeit ging man im IfZ dazu über, nicht mehr nur die historischen Fakten zu überprüfen, sondern die Angaben in den Anträgen insgesamt in Hinblick auf ihre Glaubwürdigkeit und Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Es galt, mit anderen Worten, ein Gesamtbild der Umstände zu zeichnen, unter denen das jeweilige Geschehen sich vollzogen hatte. Die zahlreichen Gutachten von Broszat und anderen zeigen überdies, dass sie gegenüber den oft ungenauen und widersprüchlichen Aussagen in den Anträgen zunehmend Nachsicht übten. Bei Detailfragen der Behörden, die sich nicht mit absoluter Gewissheit beantworten ließen – etwa ab wann die Zwangskennzeichnung der jüdischen Bevölkerung an einem bestimmten Ort durchgeführt wurde –, behandelten sie in ihren Gutachten den betreffenden spezifischen Umstand als nachrangig gegenüber dem Gesamtkontext der Verfolgung. Diesen breiteren Kontext hatte Broszat bereits in seinem „Rumäniengutachten" erläutert – der Hinweis darauf fehlte nur selten. Allerdings wurde er jedes Mal erneut eingehend beschrieben, um so die Relevanz des Problems herunterzuspielen, nach dem man sie eigentlich gefragt hatte. Dies war insbesondere bei den rumänischen Zwangsarbeiterlagern der Fall, die nur vorübergehend bestanden hatten, oder wenn es um die Situation in Transnistrien ging, über die nur wenig bekannt war. Diese Art der Argumentation erschwerte es den Behörden, einen Antrag aus Mangel an Beweisen abzulehnen.

Zuweilen wurden die Aussagen der Antragsteller auch umformuliert, um sie an die Anforderungen und die Terminologie der Behörden anzupassen. Dies geschah in der Regel im Interesse der Opfer, indem unmissverständlich klargestellt wurde, aus welchem Grund Anspruch auf Entschädigung bestand; so lautete die Übersetzung von Zwangsarbeit etwa Freiheitsentzug. In manchen Fällen wurden die Angaben in den Anträgen auch nicht dem exakten Wortlaut nach bewertet, sondern erklärend umschrieben. So ließ Martin Broszat das Landgericht Düsseldorf im Fall eines jüdischen Klägers, der angegeben hatte, von Deutschen in der siebenbürgischen Stadt Cluj (Klausenburg) interniert worden zu sein, im September 1960 wissen:

„Die Behauptung des Klägers, er sei im Jahre 1941 ‚von den Deutschen' ins Arbeitslager Klausenburg eingezogen worden, müssen wir nach den damaligen Verhältnissen als unwahrscheinlich ansehen. Wenn er dabei jedoch gemeint haben sollte, die Einziehung in das Arbeitslager sei auf Veranlassung der Deutschen erfolgt, so mag dafür eher eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen."

Bemerkenswert ist auch, dass die Sachverständigen aus dem IfZ, darunter Broszat, ihre Gutachten über die Judenverfolgung in Rumänien im Laufe der Zeit auf eine immer breitere Quellen- und Literaturbasis stellten. Dazu gehörte die umfangreiche Dokumentation der URO, aber auch Material aus Yad Vashem in Jerusalem, der Wiener Library zur Holocaustforschung in London, dem Centre de documentation juive contemporaine in Paris oder dem YIVO Institute for Jewish Research in New York. Sie rezipierten auch Gerald Reitlingers und Raul Hilbergs umfassende Standardwerke zum Holocaust, die allerdings ausgerechnet zum Fall Rumänien wenig Neues beizutragen hatten. Wie die Experten der URO versuchten auch die Sachverständigen aus dem IfZ zunehmend, die Behörden davon zu überzeugen, nicht zu sehr auf die besonderen Umstände eines Einzelfalls abzuheben, sondern eher den größeren Rahmen zu berücksichtigen und die Ereignisse in Rumänien als Teil eines europaweiten Geschehens zu betrachten. Schließlich habe das Ziel der NS-Herrschaft in der Ermordung aller Juden bestanden; insofern sei es auch im Rückblick wichtig, das große Ganze in den Blick zu nehmen, um zu verstehen, wie sehr jeder Einzelne gefährdet war, unabhängig davon, wie sich die Umstände und Erfahrungen an diesem oder jenem Ort gestaltet hatten.

VI. Diskrepanzen zwischen Recht, Geschichte und Gerechtigkeit: Martin Broszat und der Fall Bu...

Aus diesen Ausführungen kann man allerdings noch keine prinzipielle Übereinstimmung Broszats mit den Zielsetzungen und dem Vorgehen der Opfer oder der URO ablesen, wie sich etwa an seiner Stellungnahme zur Entschädigung der Juden aus der Bukowina zeigen lässt. Seit Anfang der 1960er Jahre versuchten immer mehr jüdische – zumeist in Israel ansässige – Antragstellerinnen und Antragsteller aus dieser ehemals habsburgischen Region, Entschädigung zu bekommen. Für Angehörige dieser Gruppe gab es zwei Wege zu Kompensationsleistungen: Sie konnten als zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gehörend gewisse Schäden (Freiheitsentzug durch Auslandshaft) aufgrund des BEG geltend machen; sie wurden aber wegen des Territorialprinzips von sonstigen Zahlungen – beispielsweise für verlorenes Eigentum – ausgeschlossen. Hierfür bestand jedoch eine alternative Möglichkeit, die sich aus einer Gesetzeslücke ergab. Da die Bukowina auch eine deutschsprachige christliche Minderheit gehabt hatte, die 1940 umgesiedelt worden war, war die Region nach dem „Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge" – kurz Bundesvertriebenengesetz (BVFG) – als Vertreibungsgebiet klassifiziert. Daher konnten sich Bukowiner Juden, die sich weitgehend die deutsche Sprache und Kultur angeeignet hatten, theoretisch auf ihren Status als Heimatvertriebene im Sinne des BVFG berufen und über das Lastenausgleichsgesetz (LAG) zusätzliche Entschädigung erhalten.

In der Praxis gestaltete sich diese Option aber kompliziert – und sie war umstritten.Im Unterschied zu den Bestimmungen im BEG, wonach Antragstellende den Nachweis zu erbringen hatten, dass sie vor und während der Verfolgung ausschließlich dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hatten, war im Sinne des LAG ein Nachweis über die deutsche Volkszugehörigkeit erforderlich. Diese war wiederum im BVFG definiert, wo es in Paragraf 6 hieß: „Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale [...] bestätigt wird." Wichtig ist hier das Wort Bekenntnis, das mehr als sprachliche Kompetenz und kulturelle Nähe ausdrücken sollte und eigentlich andeutete, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen „Volk" ein Ausschlusskriterium war. Vielen Antragstellerinnen und Antragstellern war dieser Unterschied jedoch entweder nicht bewusst, oder er war für sie nicht nachvollziehbar. Deshalb versuchten viele Überlebende, die bereits erfolgreich einen Entschädigungsantrag nach dem BEG gestellt hatten, ihr Glück noch einmal und mit der gleichen Begründung auf dem Wege des LAG. Meist hielten die Behörden die Erklärungen aber für nicht ausreichend und lehnten das Gros der Anträge ab, denn implizit gingen sie davon aus, dass Begünstigte des LAG nicht-jüdische deutsche Vertriebene sein mussten. Die Frage der Volkszugehörigkeit der Bukowiner Juden entwickelte sich so zu einem zentralen Streitpunkt zwischen jüdischen Überlebenden und den westdeutschen Wiedergutmachungs- und Lastenausgleichsbehörden, die schon bald historische Expertise erbaten.

In seinem Gutachten von 1963 erklärte Broszat, dass nur 60 Prozent der Bukowiner Juden als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne des BEG und nur fünf Prozent als Volkszugehörige im Sinne von BVFG und LAG zu betrachten seien. Dieser konservativen Schätzung lag die rumänische Volkszählung von 1930 zugrunde, bei der die meisten Bukowiner Juden als ihre Muttersprache Jiddisch angegeben hatten. Sie beruhte überdies auf der Annahme, dass die Beherrschung der deutschen Sprache oder der Besuch einer deutschen Schule – sogenannte objektive Merkmale – nicht ausreichend seien, um die deutsche Volkszugehörigkeit für sich in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei dafür ein subjektives und aktives Bekenntnis erforderlich, das sich beispielsweise in Form einer sogenannten Mischehe oder der Mitgliedschaft in christlich-deutschen Kulturvereinen zeige. Broszat argumentierte dabei nicht nur wie selbstverständlich auf der Basis der gängigen gesetzlichen Definition, sondern untermauerte auch die historische Gültigkeit rechtlicher Kategorien wie Volkszugehörigkeit und deutscher Sprach- und Kulturkreis. Offenbar war er auch vom historiografischen Wert seines Gutachtens überzeugt und veröffentlichte es zwei Jahre später im Wesentlichen unverändert in der Historischen Zeitschrift. Gleichwohl trug er mit seiner klaren Unterscheidung zwischen einem subjektiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum und einer objektiven Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis sowie mit seiner Annahme, für eine beträchtliche Minderheit der bukowinischen Jüdinnen und Juden habe die deutsche Kultur keine maßgebliche Rolle gespielt, dazu bei, dass in der Folge zahlreiche Lastenausgleichsanträge erst einmal abgelehnt wurden.

Bruno Fischer ließ Broszat Ende 1969 wissen, er könne seine Auffassung „in einigen Punkten nicht ganz [...]teilen", und schlug vor: „[V]ielleicht könnten wir diese Punkte einmal bei Gelegenheit besprechen." Broszat, der am Rand dieses Briefs notiert hatte „Wundert mich nicht!", scheint auf dieses Gesprächsangebot nicht eingegangen zu sein. Als Reaktion auf Broszats Gutachten veröffentlichte die URO ihrerseits einen 15-seitigen Bericht, in dem der Verfasser – vermutlich Fischer – Broszats Thesen vehement bestritt. Er legte dar, die Bukowiner Juden hätten aus rein strategischen Gründen das Jiddische als ihre Muttersprache angegeben, um sich auf diese Weise eine eigene Vertretung in Rumänien zu sichern und sich von den Deutschen christlichen Glaubens abzusetzen. Das lasse sich allein schon daraus ersehen, dass viele der inzwischen in Israel ansässigen Bukowiner Juden sich nach wie vor als der deutschen Kultur zugehörig empfänden; daher sei die rumänische Volkszählung von 1930 kein aussagekräftiger Beweis. Aber auch die Grundlage, auf der Broszats Argumentation aufbaute, blieb nicht ungeschoren: Im Sinne des BEG sei es nicht relevant, ob die Bukowiner Jüdinnen und Juden Deutsche, sondern lediglich, ob sie Verfolgte der NS-Herrschaft gewesen seien. Und bezüglich der Anforderungen von BVFG und LAG sei es nachgerade absurd, von Juden nach 1933 zu erwarten, sie seien Teil einer „deutschen Lebensgemeinschaft" gewesen, in die man sie ohnehin nicht aufgenommen hätte. Das Thema ließ Fischer lange Zeit nicht los. 1980 widmete er der rumänischen Volkszählung von 1930 sogar eine eigene gutachtliche Stellungnahme, welche die Umstände und Modalitäten im Kontext der Zeit detailliert analysierte. Anhand der erstmals aufgefundenen rumänischen Anleitungen für den Zensus konnte er nachweisen, dass die Volkszählung nicht als objektive Datenbasis taugte.

Diese Begebenheit ist aus mehreren Gründen interessant. Erstens verweist sie auf Broszats vielbeschworenen Mut zur Kontroverse, verbunden mit seinem ausgeprägten Selbstbewusstsein. Der Münchner Historiker hatte zwar jahrelang mit Fischer zusammengearbeitet, der als deutschsprachiger Bukowiner Jude selbst bis 1943 in der Region gelebt hatte, aber das genügte nicht, um Broszat an seinen eigenen Befunden zweifeln zu lassen. In dieser Auseinandersetzung zeigt sich überdies das für ihn typische Verständnis empirischer Zeitgeschichtsforschung; dazu gehörte nicht zuletzt die Bevorzugung schriftlicher Hinterlassenschaften gegenüber Erlebnisberichten jüdischer Zeitzeugen. Aus Broszats Zeitgeschichte im Geiste „heiliger Nüchternheit" – ein Ausdruck, der von ihm selbst stammt – ergab sich eine grundsätzliche Skepsis gegenüber der wissenschaftlichen Nutzung von Zeitzeugenberichten, da die Beteiligten seiner Ansicht nach nicht frei von Emotionen sein konnten. Darüber hinaus zeigt dieses Beispiel, dass es Broszat als seine Aufgabe betrachtete, der Justiz überzeugende und verwendbare historische Erklärungen zu liefern, die zugleich seinen eigenen professionellen Maßstäben entsprachen. Aber er sah sich nicht dazu berufen, juristische Urteile herbeizuführen oder Prozesse zu beeinflussen. Anders gesagt: Obwohl Broszat durchaus darum bemüht war, Antragstellerinnen und Antragstellern in Einzelfällen mit seinen Gutachten zu ihrem Recht zu verhelfen, legte er es nicht darauf an, der herrschenden Rechtsauffassung zu widersprechen oder dem System gar Argumente zur Selbstkorrektur an die Hand zu geben. Er trug also nicht dazu bei, juristische Paradigmen den Gegebenheiten anzupassen oder sie weiterzuentwickeln. Daher konnten die Ergebnisse seiner Arbeit den ehemals Verfolgten mal zum Vorteil, mal zum Nachteil gereichen.

Auf den ersten Blick scheint Broszats Haltung zur Entschädigung von Überlebenden dem Ideal der empirischen und wertfreien historischen Forschung zu entsprechen, das die Zeithistoriker der ersten Generation in der Bundesrepublik anstrebten. Bei näherem Hinsehen wird jedoch eine wirkmächtige Interdependenz zwischen Historiografie, Rechtsprechung und Entschädigungspraxis deutlich. Denn aus rechtlicher Perspektive standen nicht so sehr die Erfahrungen der Opfer als vielmehr die Absichten der Täter im Vordergrund. Zudem dürfte die Beschäftigung mit Entschädigungsfragen und den oft zweckrationalen Aussagen der Antragstellenden dazu geführt haben, die Skepsis gegenüber den Opfern weiter zu fördern. Insofern blieb der Versuch, gleichzeitig und gleichermaßen dem Gesetz und der Geschichtswissenschaft gerecht zu werden, nicht folgenlos – weder für die Geschichtsschreibung noch für die Rechtsprechung. Der Geist „heiliger Nüchternheit" verwandelte die Interpretationen von Schriftzeugnissen in gerichtsverwertbare Beweise, verhinderte aber nicht, dass auch Historiker wie Martin Broszat anfällig dafür waren, sich von den Intentionen und Deutungsmustern beeinflussen zu lassen, die den Dokumenten inhärent sein konnten. Zugleich stand die Konzentration auf wissenschaftliche Objektivität wohl auch den politisch-moralischen Zielen der Entschädigung als Projekt der symbolischen Rehabilitierung und Wiedergutmachung und letztlich sogar dem historischen Erkenntnisfortschritt entgegen. So wurde beispielsweise übersehen, dass die Entschädigungsverfahren oft die erste und manchmal die einzige Gelegenheit für die Opfer waren, über das ihnen widerfahrene Leid und Unrecht zu sprechen, und dass es sich bei ihnen nicht selten um die einzigen Zeugen handelte. Abschließend kann man folglich eine neue These wagen: Ungeachtet seines aufrichtigen Interesses an der Geschichte des Antisemitismus, der Geschichte von „unten" und der europäischen Dimension des Holocaust scheint sich Broszat der historiografischen Möglichkeiten und Fallstricke des Terrains nicht gänzlich bewusst gewesen zu sein, das er mit seinen Gutachten betreten hatte.

VII. Historische Gutachten und zeitgeschichtliche Forschung: Möglichkeiten und Pfadabhängigke...

Als Martin Broszat Anfang 1957 sein „Rumäniengutachten" vorlegte, steuerte die Gutachtertätigkeit des IfZ erst noch auf ihren Höhepunkt zu. Es war in diesen Jahren kein Leichtes, Dokumente zusammenzutragen, Erkenntnisse zu gewinnen und Nachweise zu führen, die unerlässlich waren bei dem bis dahin nie dagewesenen Versuch, die Opfer eines Massenverbrechens wie des Holocaust zu entschädigen. Die Schwierigkeiten und Hindernisse, mit denen sich die überlebenden Jüdinnen und Juden aus Rumänien konfrontiert sahen, stehen stellvertretend für die Komplexität des Unternehmens, das alle Beteiligten vor erhebliche Herausforderungen stellte: vor allem die ehemaligen Verfolgten des NS-Regimes, aber auch die Behörden, Historikerinnen und Historiker sowie die westdeutsche Gesellschaft insgesamt. Zugleich bot dieses Projekt, das zumindest anfangs einer Art juristisch-bürokratischem Experiment glich, den Sachverständigen die Möglichkeit, kaum bekannte Felder erstmals zu vermessen, neue Erkenntnisse zu gewinnen und sich länderübergreifend mit Personen, Institutionen und Organisationen zu vernetzen.

Als man im IfZ begann, sich mit dem Fall Rumänien zu beschäftigen, stützte sich die Historiografie noch vorwiegend auf deutsche Quellen und die Aussagen deutscher Zeitzeuginnen und Zeitzeugen. Doch seit Mitte der 1950er Jahre arbeitete Martin Broszat auch mit Rechtsexperten der URO zusammen. Nicht zuletzt dank dieser Kontakte gingen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IfZ im Laufe der Zeit dazu über, die Aussagen, die sie den Anträgen entnehmen konnten, stärker zu kontextualisieren und entgegenkommender zu interpretieren. Vor diesem Hintergrund erschöpfte sich die Rolle der Gutachterinnen und Gutachter nicht mehr darin, ein Rad im Getriebe des Wiedergutmachungsverfahrens zu sein. Sie traten vielmehr als vermittelnde Instanz zwischen Antragstellenden und Entschädigungsbehörden auf. Diese Position konnte genutzt werden, um die Entschädigungsämter von finanziellen Bedenken oder gar Voreingenommenheiten abzubringen und sich einem strukturellen Problem zu stellen: der Kluft zwischen der Opferperspektive, die tendenziell alle Lebensbereiche tangierte, und dem verengten Blick der Bürokratie, in der Empathie keinen Platz hatte.

Broszat veröffentlichte die Ergebnisse seiner Gutachten in historischen Fachzeitschriften; er betrachtete sie als genuinen Beitrag zur zeitgeschichtlichen Forschung und bestritt, dass ihre rechtspraktische Veranlassung und Verwendung in irgendeiner Weise kompromittierenden Einfluss auf seine Argumente haben könnte. Tatsächlich aber zwang die Arbeit im juristischen Kontext die gutachtenden Historikerinnen und Historiker zu bestimmten Kompromissen: Sie hatten etwa eine vorgegebene Terminologie zu verwenden, bestimmte Quellen anderen vorzuziehen und Detailfragen zu beantworten, bei denen das Gesamtgeschehen oder historisch bedeutendere Zusammenhänge nicht immer angemessen berücksichtigt werden konnten, ja sogar ausgeblendet blieben. Der Umstand, dass die Forschungsergebnisse dieser Sachverständigen soziale, aber auch (rechts-)politische Auswirkungen haben konnten, brachte es mit sich, dass sie umso hartnäckiger auf Neutralität, Objektivität und beweiskräftige Quellenforschung bestanden – was sie dann schon einmal andere wichtige Zeugnisse beiseiteschieben ließ. Ignoriert und in ihrer Bedeutung verkannt wurden vor allem die Zeugenaussagen der Opfer, die man für subjektiv gefärbt und daher nur begrenzt verwertbar hielt.

In der Historiografie fällt das Urteil darüber unterschiedlich aus: Wo Nicolas Berg bewusstes Vorgehen zu erkennen glaubte, betonte Sybille Steinbacher das Moment der Zeitgebundenheit. Tatsächlich geht kaum ein Weg an dem Befund vorbei, dass Martin Broszat und die erste Zeithistorikergeneration der Bundesrepublik Kinder ihrer Zeit gewesen sind, mochten sie auch noch so sehr glauben, ihre Arbeit sei gegen derlei Konjunkturen und Erfahrungszusammenhänge gefeit. Sie waren gleichermaßen Subjekte wie Objekte des westdeutschen Vergangenheitsdiskurses. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der spezifischen Art und Weise, wie sich Broszat und andere der Judenverfolgung als Forschungsgegenstand annahmen und wie sie ihre Rolle als Sachverständige in Entschädigungsverfahren interpretierten.

Es lohnt sich, weiter über die Frage nachzudenken, inwieweit die als lästig und langweilig gescholtene Gutachtertätigkeit und die damit verbundene Einbeziehung in die Praxis der Wiedergutmachung Interessenfelder und Fragehorizonte von Historikerinnen und Historikern mitbestimmten und welchen Einfluss dies auf ihr Verständnis zeitgeschichtlicher Forschung hatte. Denn bei genauerem Hinsehen erweist sich nicht nur, dass der von Broszat prominent vertretene funktionalistische Ansatz in gewisser Weise als Ergebnis der Gutachtertätigkeit gelten muss. Deutlich wird auch, woher das Bemühen stammte, sich der Verantwortung zu stellen, ohne sich allzu tief in den Diskurs über deutsche Schuld verwickeln zu lassen. Es mag sein, dass gerade dieser Drahtseilakt das entscheidende Hindernis für einen offeneren, selbstkritischeren Blick auf die eigene Rolle und gesellschaftliche Position gewesen ist.

Somit lässt sich die weitverbreitete These substantiieren, dass Gerichtsverfahren „Träger der Erinnerung" oder zumindest Triebfedern der historischen Forschung gewesen sind. Im Grunde betrieben die Sachverständigen, die in Entschädigungsverfahren eingebunden waren, Holocaustforschung und sammelten empirisches Material, lange bevor die Ermordung der europäischen Juden zu einem eigenständigen Forschungsfeld avancierte. Zudem trug die historische Expertise dazu bei, öffentliches Bewusstsein für die Themenfelder Judenverfolgung und Entschädigung zu schaffen, denn die „neue Sensibilität für das Beispiellose und Singuläre der jüdischen Katastrophe" war, wie Regula Ludi gezeigt hat, erst ein Ergebnis der Wiedergutmachungsbemühungen, nicht ihr Anlass. Gleichwohl verblieb die historische Aufarbeitung in Gutachtenform im Bannkreis ihres primär juristischen Zwecks, und das wiederum wirkte sich zweifelsohne auf das dualistische und – im Sinne von Saul Friedländer – zu wenig integrierte Bild aus, das sich Zeithistorikerinnen und Zeithistoriker von der Vergangenheit machten, ob sie nun als Sachverständige tätig waren oder nicht.

Aus dem Englischen übersetzt von Anne Vonderstein und Christiana Goldmann.

Footnotes 1 Martin Broszat, Das Dritte Reich und die rumänische Judenpolitik. Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, ungedrucktes Manuskript, München 1957; später erschienen in: Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, München 1958, S. 102–183. Die beiden Fassungen unterscheiden sich voneinander in der Vorbemerkung, in der Broszat Entstehungskontext, Erkenntnisinteresse und Zielsetzung seiner Ausführungen zusammenfasste, sowie durch einige im Zuge der Überarbeitung eingefügte Korrekturen; in der Regel wird aus dem ungedruckten Manuskript zitiert, das auch den Gerichten vorlag. – Mein Dank gilt den Kolleginnen und Kollegen des IfZ-Archivs, die mir den Zugang zu den Dokumenten ermöglicht haben, sowie Rachel O'Sullivan, Maren Röger und Christian Schmittwilken, die frühere Fassungen gelesen und kommentiert haben. 2 Broszat, Rumänische Judenpolitik, in: Gutachten, S. 102. 3 Broszat, Rumänische Judenpolitik (Manuskript), S. 1. Als Broszat sein Gutachten verfasste, lagen zwei deutschsprachige Monografien über die deutsch-rumänischen Beziehungen vor: Ion Gheorghe, Rumäniens Weg zum Satellitenstaat, Heidelberg 1952, und Andreas Hillgruber, Hitler, König Carol und Marschall Antonescu. Die deutsch-rumänischen Beziehungen 1938–1944, Wiesbaden 1954. Neuere Publikationen zeigen die anhaltende Aktualität des Themas: Sebastian Balta, Rumänien und die Großmächte in der Ära Antonescu (1940–1944), Stuttgart 2005; Herwig Baum, Varianten des Terrors. Ein Vergleich zwischen der deutschen und rumänischen Besatzungsverwaltung in der Sowjetunion 1941–1944, Berlin 2011; Hildrun Glass, Deutschland und die Verfolgung der Juden im rumänischen Machtbereich 1940–1944, München 2014, und Constantin Iordachi/Ottmar Traşcă, Ideological Transfers and Bureaucratic Entanglements: Nazi „Experts" on the „Jewish Question" and the Romanian-German Relations, 1940–1944, in: Fascism 4 (2015), S. 48–100. 4 Vgl. Tuvia Friling/Radu Ioanid/Mihail E. Ionescu (Hrsg.), Final Report. International Commission on the Holocaust in Romania, Iaşi 2005, S. 179. 5 Es ist davon auszugehen, dass mehr als 300.000 Juden den Holocaust in Rumänien überlebt haben. Obgleich zunächst nur Ansprüche geltend machen konnte, wer seinen Wohnsitz westlich des Eisernen Vorhangs hatte, ging die Anzahl der potenziell Berechtigten und der Entschädigungsklagen noch immer in die Zehntausende. Vgl. United States Holocaust Memorial Museum, Jewish Losses during the Holocaust: By Country; encyclopedia.ushmm.org/content/en/article/jewish-losses-during-the-holocaust-by-country [12.7.2021]. 6 Broszat, Rumänische Judenpolitik (Manuskript), S. 98. 7 Vgl. etwa Armin Heinen, Rumänien, der Holocaust und die Logik der Gewalt, München 2007; Glass, Deutschland und die Verfolgung der Juden, und Baum, Varianten des Terrors. 8 Broszats Schlussfolgerungen sind teilweise überholt. Er verfügte nicht über rumänische Sprachkenntnisse, zudem waren rumänische Quellen während des Kalten Kriegs nur schwer zugänglich. Heute herrscht die Auffassung vor, dass das Antonescu-Regime eine beträchtliche Mitverantwortung für die Ermordung der Juden in den Territorien unter rumänischer Kontrolle zu tragen hatte. Vgl. Radu Ioanid, The Holocaust in Romania. The Destruction of Jews and Gypsies Under the Antonescu Regime, 1940–1944, Chicago 2000; Friling/Ioanid/Ionescu (Hrsg.), Final Report; Heinen, Rumänien; Brigitte Mihok/Wolfgang Benz (Hrsg.), Holocaust an der Peripherie. Judenpolitik und Judenmord in Rumänien und Transnistrien 1940–1944, Berlin 2009, und Jean Ancel, The History of the Holocaust in Romania, Lincoln 2011. 9 Christian Meier, Nachruf auf Martin Broszat, in: VfZ 38 (1990), S. 23–42, hier S. 25. Vgl. auch Klaus-Dietmar Henke, Das Institut für Zeitgeschichte unter der Ägide von Martin Broszat 1972–1989, in: Ders./Claudio Natoli (Hrsg.), Mit dem Pathos der Nüchternheit. Martin Broszat, das Institut für Zeitgeschichte und die Erforschung des Nationalsozialismus, Frankfurt a. M./New York 1991, S. 39–57. Dass das Gutachten seinerzeit neue Wege beschritt, zeigt sich schon daran, dass Hillgruber (Hitler, S. 236–246) die „Judenfrage" noch als Marginalie im Anhang abgehandelt und dabei auf zeitgenössische Literatur (insbesondere Hans Schuster, Die Judenfrage in Rumänien, Leipzig 1939) zurückgegriffen hatte. Vgl. auch Martin Broszat, Die Eiserne Garde und das Dritte Reich. Zum Problem des Faschismus in Ostmitteleuropa, in: Politische Studien 9 (1958), S. 628–636. Vgl. Sybille Steinbacher, Martin Broszat und die Erforschung der nationalsozialistischen Judenpolitik, in: Norbert Frei (Hrsg.), Martin Broszat, der „Staat Hitlers" und die Historisierung des Nationalsozialismus, Göttingen 2007, S. 130–145, hier S. 141 und S. 137. Horst Möller, Das Institut für Zeitgeschichte 1949–2000, in: Ders./Udo Wengst, 60 Jahre Institut für Zeitgeschichte München – Berlin. Geschichte, Veröffentlichungen, Personalien, München 2009, S. 9–100, hier S. 11 f. Vgl. etwa Norbert Frei/Dirk van Laak/Michael Stolleis (Hrsg.), Geschichte vor Gericht. Historiker, Richter und die Suche nach Gerechtigkeit, München 2000, hier insbesondere Michael Wildt, Differierende Wahrheiten. Historiker und Staatsanwälte als Ermittler von NS-Verbrechen, S. 46–59, sowie Henry Rousso, Justiz, Geschichte und Erinnerung in Frankreich. Überlegungen zum Papon-Prozeß, S. 141–163; vgl. auch Erich Haberer, History and Justice: Paradigms of the Prosecution of Nazi Crimes, in: Holocaust and Genocide Studies 19 (2005), S. 487–519; Jürgen Finger/Sven Keller/Andreas Wirsching (Hrsg.), Vom Recht zur Geschichte. Akten aus NS-Prozessen als Quellen der Zeitgeschichte, Göttingen 2009, und David Bankier/Dan Michman (Hrsg.), Holocaust and Justice. Representation and Historiography of the Holocaust in Post-War Trials, Jerusalem 2010. Diesen Ausdruck habe ich entliehen von Mathew Turner, Historians at the Frankfurt Auschwitz Trial. Their Role as Expert Witnesses, London/New York 2018, S. 11. Der Terminus Wiedergutmachung hat sich, obwohl umstritten, als Sammelbegriff für verschiedene Formen der Rückerstattung und Entschädigung an die Verfolgten des NS-Regimes in Nachkriegsdeutschland eingebürgert. Im vorliegenden Beitrag verwende ich ihn zur Bezeichnung des breiten politischen Prozesses rund um die materielle Entschädigung der Opfer, wobei es mir in erster Linie um die individuelle Entschädigung geht. Vgl. dazu Hans Günter Hockerts, Wiedergutmachung. Ein umstrittener Begriff und ein weites Feld, in: Ders./Christiane Kuller (Hrsg.), Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland?, Göttingen 2003, S. 7–34. Vgl. Frank Stern, The Whitewashing of the Yellow Badge. Antisemitism and Philosemitism in Postwar Germany, Oxford u. a. 1992, insbesondere S. 337; Constantin Goschler, Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus (1945–1954), München 1992, S. 18, und José Brunner/Norbert Frei/Constantin Goschler, Komplizierte Lernprozesse. Zur Geschichte und Aktualität der Wiedergutmachung, in: Norbert Frei/José Brunner/Constantin Goschler (Hrsg.), Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel, Göttingen 2009, S. 9–47. Antworten auf diese Fragen versprechen neben Broszats einschlägigen Texten weitere Gutachten und Dokumente (vor allem Korrespondenzen) aus dem Archiv des Instituts für Zeitgeschichte (künftig: IfZ-Archiv). Ausgewertet wurden rund 150 zwischen Anfang der 1950er und Anfang der 1970er Jahre verfasste Gutachten über Rumänien, die sich im IfZ-Archiv (ID 60 und ID 61) befinden. Zudem wurden die Nachlässe von Martin Broszat (ID 144) und Ino Arndt (ID 131) herangezogen, die im IfZ vorwiegend mit Rumänien befasst waren. Zum Vergleich habe ich auch einige Arbeiten von Helmut Krausnick (ID 103) grob gesichtet. Neben den zwei Bänden mit Gutachten des Instituts aus den Jahren 1958 und 1966 ist insbesondere folgende Veröffentlichung zu nennen: Hans Buchheim u. a., Anatomie des SS-Staats, München 8 2005. Das Buch, das erstmals im Dezember 1967 erschien, vereint fünf Gutachten aus dem IfZ für den Frankfurter Auschwitz-Prozess 1964. Es hatte einen kaum zu überschätzenden Einfluss auf die Zeitgeschichtsschreibung und verkaufte sich bis heute 50.000 Mal. Vgl. Dieter Pohl, Prosecutors and Historians: Holocaust Investigations and Historiography in the Federal Republic 1955–1975, in: Bankier/Michman (Hrsg.), Holocaust and Justice, S. 117–129, hier S. 123. Allerdings wurde der juristische Entstehungskontext zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht ausführlich thematisiert oder problematisiert; das geschah erst viele Jahre später. Vgl. Helmut Krausnick, Vorwort, in: Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, Bd. II, Stuttgart 1966, S. 9 f., hier S. 9. Dabei ging es um die Durchsicht von Dokumenten und Literatur ebenso wie um die aktive Unterstützung wichtiger Nachkriegsprozesse. Wissenschaftliche Beratungstätigkeit ist bis heute Teil der Institutsarbeit; www.ifz-muenchen.de/das-institut/gutachten/ [2.12.2021]. Vgl. etwa Henke/Natoli (Hrsg.), Pathos, wo die Gutachten kaum zur Sprache kamen, oder Möller, Institut für Zeitgeschichte, in: Ders./Wengst, 60 Jahre Institut für Zeitgeschichte, hier S. 10–12. Martin Broszat, Juristische und zeitgeschichtliche Bewältigung der Vergangenheit, in: Hermann Graml/Klaus-Dietmar Henke (Hrsg.), Nach Hitler. Der schwierige Umgang mit unserer Geschichte. Beiträge von Martin Broszat, München 1986, S. 42–49, hier S. 46; die folgenden Zitate finden sich ebenda sowie auf S. 47 und S. 48 f. Ludolf Herbst, Nachruf auf Martin Broszat, in: VfZ 38 (1990), S. 18–23, hier S. 19. Vgl. dazu Hans Mommsen, Zeitgeschichte als „kritische Aufklärungsarbeit". Zur Erinnerung an Martin Broszat (1926–1989), in: Geschichte und Gesellschaft 17 (1991), S. 141–157, hier S. 142, und Hans Rothfels, Zeitgeschichte als Aufgabe, in: VfZ 1 (1953), S. 1–8, insbesondere S. 8. Gelegentlich wird der Gründungszweck des Instituts auch als „volkspädagogisch" bezeichnet: Winfried Schulze, Deutsche Geschichtswissenschaft nach 1945, München 1989, S. 229. Vgl. auch Hellmuth Auerbach, Die Gründung des Instituts für Zeitgeschichte, in: VfZ 18 (1970), S. 529–554; Sebastian Conrad, Auf der Suche nach der verlorenen Nation. Geschichtsschreibung in Westdeutschland und Japan, 1945–1960, Göttingen 1999, hier vor allem S. 219–282, und Sybille Steinbacher, Die Anfänge der Zeitgeschichtsforschung in Wien und das Institut für Zeitgeschichte München, in: Bertrand Perz/Ina Markova (Hrsg.), 50 Jahre Institut für Zeitgeschichte der Universität Wien 1966–2016, Wien 2017, S. 39–61. Annette Weinke, Gewalt, Geschichte, Gerechtigkeit. Transnationale Debatten über deutsche Staatsverbrechen im 20. Jahrhundert, Göttingen 2016, S. 196; das folgende Zitat findet sich ebenda, S. 199. Vgl. Nicolas Berg, Der Holocaust und die westdeutschen Historiker. Erforschung und Erinnerung, Göttingen 2 2003, S. 275. Vgl. Mathew Turner/Tony Joel/David Lowe, „Between Politics and Scholarship": The First Decade of the Institut für Zeitgeschichte, 1949–1958, in: European History Quarterly 49 (2019), S. 250–271, hier S. 264. Vgl. Turner, Historians; Devin Pendas, The Historiography of Horror: The Frankfurt Auschwitz Trial and the German Historical Imagination, in: Jeffry M. Diefendorf (Hrsg.), Lessons and Legacies, Bd. VI: New Currents in Holocaust Research, Evanston 2004, S. 209–230; Malte Beeker, „Führerbefehl" und „suspendiertes Unrechtsbewusstsein"? Das zeitgeschichtliche Gutachten Hans Buchheims im Auschwitz-Prozess und seine strafrechtswissenschaftliche Rezeption, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 64 (2016), S. 464–483, und Weinke, Gewalt, Geschichte, Gerechtigkeit, S. 193–211. Turner, Historians, S. 4. Vgl. ebenda, S. 1–13. Vgl. Turner/Joel/Lowe, Politics and Scholarship, S. 260–264. Vgl. Steinbacher, Martin Broszat, in: Frei (Hrsg.), Martin Broszat, S. 137. Nicolas Berg, The Invention of „Functionalism". Josef Wulf, Martin Broszat, and the Institute for Contemporary History (Munich) in the 1960s, Jerusalem 2003, S. 11. Vgl. ebenda, S. 38, und Berg, Holocaust, insbesondere S. 505–661. Vgl. etwa Christian Pross, Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer, Frankfurt a. M. 1988; Ludolf Herbst/Constantin Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, München 1989, und Cornelius Pawlita, „Wiedergutmachung" als Rechtsfrage? Die politische und juristische Auseinandersetzung um Entschädigung für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (1945 bis 1990), Frankfurt a. M. 1993. Zuvor verfasste Studien stammten überwiegend aus der Feder von Akteuren und konzentrierten sich auf eher formale Aspekte. Vgl. z. B. Georg Blessin, Wiedergutmachung, Bad Godesberg 1960, und Otto Küster, Erfahrungen in der deutschen Wiedergutmachung, Tübingen 1967. Norbert Frei, Einleitung, in: Ders./van Laak/Stolleis (Hrsg.), Geschichte vor Gericht, S. 7–28, hier S. 7. Vgl. etwa Tobias Winstel, Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland, München 2006; Hans Günter Hockerts/Claudia Moisel/Tobias Winstel (Hrsg.), Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945–2000, Göttingen 2006; Regula Ludi, Reparations for Nazi Victims in Postwar Europe, New York 2012, und Dan Diner, Rituelle Distanz. Israels deutsche Frage, München 2015. Der Soziologe John Torpey hat den Begriff Reparationspolitik geprägt, der die Diskussionen über „Bemühungen" reflektiert, „grobe Menschenrechtsverletzungen zu beheben", und damit zugleich „die bedeutsamen Veränderungen in der Art und Weise" widerspiegelt, „wie wir über das menschliche Sozialleben nachdenken". John Torpey, The Political Field of Reparations, in: Klaus Neumann/Janna Thompson (Hrsg.), Historical Justice and Memory, Madison 2015, S. 63–73, hier S. 63. Vgl. auch John Torpey (Hrsg.), Politics and the Past. On Repairing Historical Injustices, Lanham 2003; ders., Making Whole What Has Been Smashed. On Reparations Politics, Cambridge/London 2006. Vgl. etwa José Brunner/Constantin Goschler/Norbert Frei (Hrsg.), Die Globalisierung der Wiedergutmachung. Politik, Moral, Moralpolitik, Göttingen 2013. Vgl. etwa Elazar Barkan, The Guilt of Nations. Restitution and Negotiating Historical Injustices, New York/London 2000, und Constantin Goschler, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005, S. 8. Vgl. Stern, Whitewashing, S. 349; Barkan, Guilt of Nations, S. 15, und Goschler, Schuld und Schulden, S. 215. Vgl. Annette Weinke, West Germany: A Case of Transitional Justice avant la lettre?, in: Nico Wouters (Hrsg.), Transitional Justice and Memory in Europe (1945–2013), Cambridge 2014, S. 25–61, hier S. 41. Vgl. den prägnanten und umfassenden Überblick von Hans Günter Hockerts, Wiedergutmachung in Deutschland. Eine historische Bilanz 1945–2000, in: VfZ 49 (2001), S. 167–214. Vgl. Goschler, Schuld und Schulden, S. 90–110. Vgl. Hockerts, Wiedergutmachung in Deutschland, S. 182, und Winstel, Gerechtigkeit, S. 47. Bundesgesetzblatt (künftig: BGBl.), Teil I, vom 29.6.1956, S. 562–596, hier S. 563: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz). Vgl. Weinke, West Germany, in: Wouters (Hrsg.), Transitional Justice, S. 43. Katharina van Bebber, Wiedergutgemacht? Die Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesergänzungsgesetz durch die Entschädigungsgerichte im OLG-Bezirk Hamm, Berlin 2001, S. 42. Vgl. ebenda, S. 115. Winstel (Gerechtigkeit, S. 44 f.) gab ähnliche Zahlen für Bayern an. Vgl. Ludolf Herbst, Einleitung, in: Ders./Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik, S. 7–31, hier S. 30. Vgl. Hans Günter Hockerts, Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa. Eine einführende Skizze, in: Ders./Moisel/Winstel (Hrsg.), Grenzen der Wiedergutmachung, S. 7–58, hier S. 7, und José Brunner/Iris Nachum, „Vor dem Gesetz steht ein Türhüter". Wie und warum israelische Antragsteller ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis beweisen mussten, in: Frei/Brunner/Goschler (Hrsg.), Praxis, S. 387–424, hier S. 423 f. Vgl. Winstel, Gerechtigkeit, S. 62. Vgl. Hermann-Josef Brodesser u. a., Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte – Regelungen – Zahlungen, München 2000, S. 106. Vgl. Winstel, Gerechtigkeit, S. 59. Ludi, Reparations, S. 77. Meier Teich, Für eine Revision der Luxembourger Verträge und der Wiedergutmachungs-Gesetze, Tel Aviv 1961, S. 3. Vgl. Karl Heßdörfer, Die Entschädigungspraxis im Spannungsfeld von Gesetz, Justiz und NS-Opfern, in: Herbst/Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik, S. 231–248, hier S. 234. Zu Plänen für eine Zentralisierung vgl. Winstel, Gerechtigkeit, S. 51–53. Vgl. ebenda, S. 126 f. Vgl. Ludi, Reparations, S. 116; das folgende Zitat findet sich ebenda, S. 109. Zur Geschichte der URO vgl. Hans Günter Hockerts, Anwälte der Verfolgten. Die United Restitution Organization, in: Herbst/Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik, S. 249–271. Daneben gab es noch viele andere, mehr oder weniger große und kurzlebige Organisationen wie etwa den „World Council for Compensation Claims of Roumanian Jews" oder den von Dr. Polgar geleiteten Israelischen Verband ehemaliger Nazizwangsarbeiter. Vgl. Norman Bentwich, The United Restitution Organisation 1948–1968. The Work of Restitution and Compensation for Victims of Nazi Oppression, London o.J., S. 27; Bentwich war der erste Vorsitzende der URO. Vgl. Ludi, Reparations, S. 116, und Winstel, Gerechtigkeit, S. 55 f. IfZ-Archiv, ID 104/18, Bl. 204–208, Briefwechsel zwischen Martin Broszat und Dr. Polgar vom Israelischen Verband ehemaliger Nazizwangsarbeiter. Beispielsweise waren in Hamburg zwar Ausgaben des offiziellen rumänischen Amtsblatts „Monitorul Oficial" aus den Kriegsjahren verfügbar, denen man Informationen über die damalige Gesetzeslage hätte entnehmen können, aber es lag keine deutsche Übersetzung vor. Zur Besonderheit der Judenverfolgung in Rumänien vgl. Heinen, Rumänien. Zu den Lagern vgl. Ioanid, Holocaust in Romania, insbesondere S. 195–224. Einen kurzen Überblick bietet die Einleitung zu: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, Bd. 13: Slowakei, Rumänien und Bulgarien, bearb. von Mariana Hausleitner/Souzana Hazan/Barbara Hutzelmann, Berlin/Boston 2018, S. 59–74. Als Folge des deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakts fielen Bessarabien und die nördliche Bukowina an die Sowjetunion, während das nördliche Siebenbürgen nach dem Zweiten Wiener Schiedsspruch an Ungarn abgetreten werden musste. Vgl. Baum, Varianten des Terrors, und Vladimir Solonari, A Satellite Empire. Romanian Rule in Southwestern Ukraine, 1941–1944, Ithaca/London 2019. Näheres dazu bei Glass, Deutschland und die Verfolgung der Juden, insbesondere S. 60–85. Bereits 1937/38 waren antisemitische Gesetze verabschiedet und 1938 bis 1940 unter dem autokratischen Regime von König Carol fortgeschrieben worden. Vgl. hierzu und zum Folgenden Friling/Ioanid/Ionescu (Hrsg.), Final Report; Ioanid, Holocaust in Romania; Vladimir Solonari, Purifying the Nation. Population Exchange and Ethnic Cleansing in Nazi-Allied Romania, Washington 2010, und Diana Dumitru, The State, Antisemitism, and Collaboration in the Holocaust. The Borderlands of Romania and the Soviet Union, New York 2016. Vgl. dazu Andrej Angrick, Besatzungspolitik und Massenmord. Die Einsatzgruppe D in der südlichen Sowjetunion 1941–1943, Hamburg 2003, und Jean Ancel, Prelude to Mass Murder. The Pogrom in Iaşi, Romania, June 29, 1941 and Thereafter, Jerusalem 2013. Zur Verwaltung Transnistriens vgl. Solonari, Satellite Empire. Zum Holocaust in Transnistrien vgl. Jean Ancel, Transnistria, 1941–1942: The Romanian Mass Murder Campaigns, 3 Bde., Tel Aviv 2003. Vgl. Eric C. Steinhart, The Holocaust and the Germanization of Ukraine, New York 2015. Vgl. Klaus-Michael Mallmann u. a. (Hrsg.), Die „Ereignismeldungen UdSSR" 1941. Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion, Bd. 1, Darmstadt 2011, insbesondere S. 211, S. 220, S. 242 f. und S. 378 f. Vgl. dazu Ştefan Cristian Ionescu, Jewish Resistance to „Romanianization," 1940–44, Basingstoke/New York 2015. Detaillierte Angaben bei Friling/Ioanid/Ionescu (Hrsg.), Final Report, S. 175–179. Hillgruber, Hitler, insbesondere S. 232. IfZ-Archiv, ID 60/277, Bl. 5, Schreiben an den Senator für Arbeit und Sozialwesen, Berlin, 21.6.1955; der Name des Verfassers ist unleserlich, die Initialen lauten „Gr" und stehen möglicherweise für Hermann Graml. Beispielsweise IfZ-Archiv, ID 60/292, Bl. 1–4, IfZ an Rechtsanwalt Heinz Roth, 25.7.1955, und ID 60/358, Bl. 1, IfZ an Oberverwaltungsgericht Berlin, 11.11.1955. IfZ-Archiv, ID 60/358, Bl. 2, Martin Broszat an das Oberverwaltungsgericht Berlin, 11.11.1955. Vgl. Broszat, Rumänische Judenpolitik, in: Gutachten, S. 102. Vgl. Bentwich, United Restitution Organisation, S. 36. Vgl. auch Standpoint vom 23.8.2010: „A Jerusalem Childhood" (Miriam Gross); standpointmag.co.uk/text-sept-10-miriam-gross-a-jerusalem-childhood-israel-judaism/ [3.5.2021, Link nicht mehr aktiv]. IfZ, ID 104/37, Bl. 207–209, Kurt May an Martin Broszat, 29.12.1955. Vgl. Matatias Carp, Cartea Neagră. Suferinţele evreilor din România; 1940–1944, 3 Bde., Bukarest 1946–1948. IfZ-Archiv, ID 104/37, Bl. 196, Kurt May an Martin Broszat, 11.4.1956; das Folgende nach diesem Schreiben. IfZ-Archiv, ID 104/16, Bl. 136 f., Martin Broszat an Andreas Hillgruber, 6.2.1958, und ID 104/12, Bl. 2, Martin Broszat an Wilhelm Fabricius, 5.4.1956; Fabricius fungierte 1940 als deutscher Botschafter in Rumänien. IfZ-Archiv, ID 104/37, Bl. 194, Martin Broszat an Kurt May, 8.5.1956; die folgenden Zitate finden sich ebenda. In einem Brief an Kurt May vom 17.1.1957 heißt es: „[D]enn so ernst wir unsere Gutachtertätigkeit nehmen, mitunter wächst sie uns über den Kopf." IfZ-Archiv, ID 104/37, Bl. 169. IfZ-Archiv, ID 104/37, Bl. 192 f., Kurt May an Martin Broszat, 16.5.1956. BGBl., Teil I, vom 29.6.1956, S. 569: Bundesentschädigungsgesetz (§ 43). Zit. nach Max Münz, Wiedergutmachungsrecht, in: Juristenzeitung 14 (1959), S. 477–482, hier S. 477. IfZ-Archiv, ID 104/37, Bl. 184 f., Kurt May an Martin Broszat, 3.12.1956. Broszat, Rumänische Judenpolitik (Manuskript), S. 98; zum Folgenden vgl. ebenda. Vgl. Hellmuth Hecker, Die Entwicklung der Judenverfolgungen in Rumänien unter besonderer Berücksichtigung eines deutschen Einflusses hierauf, in: Ders. (Hrsg.), Praktische Fragen des Entschädigungsrechts. Judenverfolgung im Ausland, Hamburg 1958, S. 201–264. Vgl. Heinz Doerner, Über Verfolgungsmaßnahmen gegen Angehörige der jüdischen Rasse in Jugoslawien (mit Bulgarien), Ungarn und Rumänien während des II. Weltkrieges und zur Frage ihrer Veranlassung bzw. Billigung durch deutsche Dienststellen, in: Hecker (Hrsg.), Fragen des Entschädigungsrechts, S. 1–68, hier S. 51–68. Vgl. Hecker, Entwicklung der Judenverfolgung, in: Ders. (Hrsg.), Fragen des Entschädigungsrechts, S. 264. Vgl. die Rezension von Eberhard Jäckel, in: Jahrbuch für internationales Recht 8 (1958), S. 358–360. IfZ-Archiv, ID 104/12, Bl. 88, Martin Broszat an Hellmuth Hecker, 9.7.1959. Vgl. Chris Lorenz, Has the Third Reich become History? Martin Broszat as Historian and Pedagogue, in: Bulletin of the Arnold and Leona Finkler Institute of Holocaust Research 8 (1998), S. 27–44, hier S. 32. Es ist aufschlussreich, dass sich Broszat nicht nur von Hecker absetzte, sondern auch von Andreas Hillgruber. Broszat schloss sich weitgehend der Ansicht von Max Münz an, einem israelischen Anwalt, der im Studienjahr 1957/58 an der juristischen Fakultät der Universität Frankfurt eine einschlägige Dissertation abgeschlossen hatte. Später arbeitete Münz vorübergehend für die URO. Vgl. Max Münz, Die Verantwortlichkeit für die Judenverfolgungen im Ausland während der nationalsozialistischen Herrschaft. Ein Beitrag zur Klärung des Begriffes der „Veranlassung" i. S. des § 43 BEG, seines Verhältnisses zur Staatssouveränität und seiner Anwendung auf die Einwirkung des nationalsozialistischen Deutschlands auf nicht-deutsche Staaten in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 hinsichtlich der Rechtsstellung und Behandlung der Juden, unter besonderer Berücksichtigung der Judenverfolgungen in Bulgarien, Rumänien und Ungarn, Diss., Frankfurt a. M. 1958. Broszat besaß 1958 nur ein Arbeitsmanuskript der Studie, in der manch einer eine „Kampfschrift" sah, die aber von den Prüfern überwiegend wohlwollend angenommen wurde. Angemessene Würdigung erhielten Münz' Schlussfolgerungen allerdings erst, als sie bei der Revision des BEG 1965 berücksichtigt wurden. Vgl. Daniel Siemens, Juristische Zeitgeschichte avant la lettre. Die Frankfurter Dissertation von Max Münz zur „Verantwortlichkeit für die Judenverfolgungen im Ausland" (1958), in: Zeithistorische Forschungen 15 (2018), S. 184–192. Der Kontakt zwischen May und anderen Angehörigen des IfZ scheint weitaus weniger eng und herzlich gewesen zu sein. IfZ-Archiv, ID 103/210, Aktennotiz über eine Unterredung mit Herrn Rechtsanwalt Dr. May von der URO Frankfurt am 8.3.1961. Die hektografierte Dokumentensammlung der URO erschien 1959/60 in vier Bänden; IfZ-Archiv, MS 414/1–4. IfZ-Archiv, ID 104/12, Bl. 83 f., Bruno Fischer an Martin Broszat, 26.8.1957. IfZ-Archiv, ID 104/37, Bl. 80 und Bl. 82 f., Bruno Fischer an Martin Broszat, 30.10.1958, und Kurt May an Martin Broszat, 14.11.1958. Dies zeigt die Korrespondenz im IfZ-Archiv, ID 104/12. Yad Vashem Archives (künftig: YVA), P 13 (Benjamin Sagalowitz Archive), 22: Documentation regarding the persecution of Romanian Jews and regarding reparations to Romanian and Austrian Jews, 1941–1961, Bl. 175–180, Deutsche Wiedergutmachung an rumänischen Juden, sowie Aufbau vom 19.7.1957: „Entschädigung für Juden aus Rumänien vorläufig gestoppt". Vgl. dazu Münz, Wiedergutmachungsrecht, S. 477. Dazu etwa IfZ-Archiv, ID 131/35, Bl. 6 f., Rechtsanwalt K. R. Schmanns an Ino Arndt, 27.1.1972; Bl. 60–62, Werner Wilmanns an Ino Arndt, 2.5.1971; Bl. 95 f., Otto Knoll an Ino Arndt, 3.1.1971. So Kurt May in seinem Vorwort vom Oktober 1959 zum dritten Band der URO-Dokumentation zur Judenverfolgung in Rumänien; IfZ-Archiv, MS 414/3, Bl. 7. YVA, P 13/22, Bl. 118, Deutsche Wiedergutmachung an rumänischen Juden (Entwurf). IfZ-Archiv, ID 104/18, Bl. 264–270, Dr. Polgar an das Landesamt für Wiedergutmachung in Mainz, 17.2.1957. Vgl. etwa Meier Teich, Die Vertriebeneneigenschaft im Sinne der 11. DV zum Lastenausgleichsgesetz, in: Die Stimme 26 (1970) Nr. 250, S. 5 f., hier S. 6. YVA, P 13/22, Bl. 67, Rundschreiben 565/60 des URO-Hauptbüros, 28.6.1960. So May in seinem Vorwort zum dritten Band der URO-Dokumentation zur Judenverfolgung in Rumänien; IfZ-Archiv, MS 414/3, Bl. 7–9; das folgende Zitat findet sich ebenda, Bl. 8. Insbesondere IfZ-Archiv, MS 414/6, Dokumente über die Verfolgung der Juden im Ausland, Frankfurt a. M. 1960. YVA, P 13/22, Bl. 84–89, hier Bl. 84, URO-Memorandum, 1960. So schilderte Bruno Fischer Mitte der 1960er Jahre die genauen Geschehnisse in Rumänien in einem zehnseitigen Text, in dem auch sämtliche Namen von Lagern und Städten aufgelistet waren, die für den Gesetzgeber von Interesse sein könnten. Dieser Text wurde dem IfZ zugeleitet (IfZ-Archiv, ID 60/3641, Bl. 5–15), und Ino Arndt beurteilte ihn positiv (ID 60/3641, Bl. 2 f., Ino Arndt an den Innenminister von Nordrhein-Westfalen, 13.9.1965). YVA, P 13/22, Bl. 84–89, hier Bl. 85, URO-Memorandum, 1960. Dass Broszat (Rumänische Judenpolitik, Manuskript, S. 42) sich ein ähnliches Argument zu eigen machte, ist bemerkenswert. Beispielsweise IfZ-Archiv, ID 60/1070, Bl. 2, Martin Broszat an das Oberlandesgericht Köln, 16.4.1959. Beispielsweise IfZ-Archiv, ID 60/2490, o. P., Erwin Fauck an das Landgericht Darmstadt, 30.1.1962. Das geht aus der Analyse einer großen Anzahl von Rumäniengutachten hervor; beispielsweise: IfZ-Archiv, ID 60/2874, o. P., Ino Arndt an das Landgericht Köln, 25.11.1963. IfZ-Archiv, ID 60/1809, o. P., Martin Broszat an das Landgericht Düsseldorf, 30.9.1960. Vgl. Gerald Reitlinger, The Final Solution. The Attempt to Exterminate the Jews of Europe 1939–1945, London 1953, S. 394–411, und Raul Hilberg, The Destruction of the European Jews, London 1961, S. 485–509. Beispielsweise IfZ-Archiv, ID 60/4558, Bl. 2 f., Dietmar Petzina an das Oberlandesgericht Koblenz, 25.11.1969. Die Bukowina hatte bis 1918 zu Österreich-Ungarn gehört, kam dann nach dem Ende des Ersten Weltkriegs zu Rumänien und wurde später zwischen Rumänien und der Sowjetunion geteilt. Laut LAG und BVFG war es kriegsbedingt vertriebenen Deutschen aus dieser Region möglich, einen Ausgleich für materielle Verluste einzufordern. Formaljuristisch war es zwar nicht vorgesehen, Jude und Vertriebener zugleich zu sein. Doch weil viele Vertriebene weder vor dem Krieg noch zum Zeitpunkt ihrer Flucht oder Vertreibung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatten, war im Sinne von BVFG und LAG die Volkszugehörigkeit – und eben nicht die deutsche Staatsbürgerschaft – entscheidend, um als Vertriebener anerkannt zu werden. Aus offensichtlichen Gründen hatte man im Nachkriegsdeutschland darauf verzichtet, die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließlich nach ethnischen Kriterien zu definieren. Insofern konnten – obwohl der Gesetzgeber das nicht beabsichtigt hatte – auch sogenannte jüdische Volkszugehörige oder jüdische Fiktivvertriebene einen Antrag auf Lastenausgleich stellen. Vgl. Brunner/Nachum, Gesetz, in: Frei/Brunner/Goschler (Hrsg.), Praxis der Wiedergutmachung, S. 423 f.; Jannis Panagiotidis, „The Oberkreisdirektor Decides Who Is a German". Jewish Immigration, German Bureaucracy, and the Negotiation of National Belonging, 1953–1990, in: Geschichte und Gesellschaft 38 (2012), S. 503–533; Iris Nachum, Reconstructing Life after the Holocaust: The Lastenausgleichsgesetz and the Jewish Struggle for Compensation, in: Leo Baeck Institute Year Book 58 (2013), S. 53–67. Zu den Juden aus der Bukowina vgl. vor allem Gaëlle Fisher, Resettlers and Survivors. Bukovina and the Politics of Belonging in West Germany and Israel, 1945–1989, New York/Oxford 2020, insbesondere S. 176–190. BGBl., Teil I, vom 22.5.1953, S. 201–221, hier S. 204: Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge. IfZ-Archiv ID 60/3101, Bl. 2–53, Martin Broszat: Die Juden in der Bukowina. Nationalkulturelle und nationalpolitische Eigenart und Entwicklung vor 1933, Oktober 1963; verfasst wurde das Gutachten für das Landgericht Köln. Vgl. Martin Broszat, Von der Kulturnation zur Volksgruppe. Die nationale Stellung der Juden in der Bukowina im 19. und 20. Jahrhundert, in: Historische Zeitschrift 200 (1965), S. 572–605. IfZ-Archiv, ID 104/37, Bl. 30, Bruno Fischer an Martin Broszat, 19.12.1969; Martin Broszats Antwort vom 19.1.1970 findet sich ebenda, Bl. 29. Wiener Library Archive, 579, 1963–1968, The Wiener Library Documents Sections, Jews of Bukovina: Papers re.compensation of German Jewish nationals, Bl. 1–15, Stellungnahme der URO, Frankfurt a. M., zum Gutachten von Martin Broszat (Oktober 1963), ungezeichnet, undatiert. IfZ-Archiv, ID 131/44, Bl. 111–119, Gutachtliche Stellungnahme (18.3.1980) zur Volkszugehörigkeit der Juden der Bukowina im Lichte der rumänischen Volkszählung vom 29.12.1930. Vgl. etwa Christian Meier, Der Historiker Martin Broszat, in: Henke/Natoli (Hrsg.), Pathos, S. 11–38. Vgl. Berg, Invention of Functionalism; ders., Holocaust, und Martin Broszat/Saul Friedländer, A Controversy about the Historicization of National Socialism, in: New German Critique 44 (1988), S. 85–126. Vgl. Mathias Beer, Martin Broszat und die Erfahrung der Dokumentation der Vertreibung, in: Frei (Hrsg.), Martin Broszat, S. 43–59, hier S. 53 f.; das Zitat findet sich auf S. 54. Vgl. Lawrence Douglas, The Historian's Trial: John Demjanjuk and the Prosecution of Atrocity, in: Berber Bevernage/Nico Wouters (Hrsg.), The Palgrave Handbook of State-Sponsored History After 1945, London 2018, S. 535–549, sowie Lawrence Douglas, The Memory of Judgment. Making Law and History in the Trials of the Holocaust, New Haven/London 2001. Dies dürfte der wohl wichtigste Unterschied zwischen Broszat und der folgenden Generation von Sachverständigen aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft sein. Lawrence Douglas vertrat die Ansicht, für eine angemessene Auswertung der historischen Zeugnisse sei es in den 1950er und 1960er Jahren einfach „zu früh" gewesen. Douglas, The Historian's Trial, in: Bevernage/Wouters (Hrsg.), Palgrave Handbook of State-Sponsored History, S. 545. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Ino Arndt, die Broszat Anfang der 1960er Jahre im IfZ als Rumänienspezialistin ablöste, in der Frage der Bukowiner Juden eine andere Haltung einnahm und Fischers Ansatz folgte. Vgl. van Bebber, Wiedergutgemacht, S. 358. Die Verwendung überwiegend deutschsprachiger Quellen aus staatlichen Institutionen in der Historiografie zum Nationalsozialismus und der Judenverfolgung kritisierte Nicolas Berg (Invention of Functionalism, S. 13 f.) als prekäre Verlängerung „täterzentrierter Erklärungsmuster" und als „reale Nähe von Historikern nach 1945 zu den Tätern". Vgl. auch Devin O. Pendas, The Frankfurt Auschwitz Trial, 1963–1965. Genocide, History and the Limits of the Law, New York 2006, S. 147, und Christoph Cornelißen, Zeitgeschichte im Übergang von der NS-Diktatur zur Demokratie: Gerhard Ritter und die Institutionalisierung der Zeitgeschichte in Westdeutschland, in: Matthias Middell/Gabriele Lingelbach/Frank Hadler (Hrsg.), Historische Institute im internationalen Vergleich, Leipzig 2001, S. 339–361, hier S. 342. Vgl. dazu Constantin Goschler, German Compensation to Jewish Nazi Victims, in: Diefendorf (Hrsg.), Lessons and Legacies, Bd. VI, S. 373–412, hier S. 394 f., und Heßdörfer, Entschädigungspraxis, in: Herbst/Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik, S. 238. Vgl. Berg, Holocaust, S. 319. Vgl. Steinbacher, Martin Broszat, in: Frei (Hrsg.), Martin Broszat, S. 141. Vgl. Steinbacher, Anfänge der Zeitgeschichtsforschung, in: Perz/Markova (Hrsg.), 50 Jahre Institut für Zeitgeschichte, S. 41. Weinke, West Germany, in: Wouters (Hrsg.), Transitional Justice, S. 30 und S. 41. Turner, Historians, S. 17, betonte mit Blick auf die veröffentlichten Gutachten zum Frankfurter Auschwitz-Prozess sogar „limited by its judicial purpose, the Gutachten that formed the post-trial book proved less decisive in court than they did in charting the course of historical scholarship". Ludi, Reparations, S. 3.

By Gaëlle Fisher

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Titel:
Geschichtsschreibung und Rechtsprechung: Martin Broszat und die Entschädigung jüdischer Überlebender des Holocaust aus Rumänien 1955 bis 1965.
Autor/in / Beteiligte Person: Fisher, Gaëlle
Link:
Zeitschrift: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Jg. 70 (2022-04-01), Heft 2, S. 327-359
Veröffentlichung: 2022
Medientyp: academicJournal
ISSN: 0042-5702 (print)
DOI: 10.1515/vfzg-2022-0019
Schlagwort:
  • BROSZAT, Martin
  • HOLOCAUST, 1939-1945
  • HOLOCAUST survivors
  • LEGAL process theory
  • PERSECUTION of Jews
  • Subjects: BROSZAT, Martin HOLOCAUST, 1939-1945 HOLOCAUST survivors LEGAL process theory PERSECUTION of Jews
  • compensation
  • expert reports
  • Institute for Contemporary History
  • Martin Broszat
  • persecution of the jews
  • Romania Language of Keywords: German
Sonstiges:
  • Nachgewiesen in: DACH Information
  • Sprachen: German
  • Alternate Title: history and jurisprudence Martin Broszat and Compensation for Jewish Holocaust Survivors Romania 1955 to 1965.
  • Language: German
  • Document Type: Article
  • Author Affiliations: 1 = Zentrum für Holocaust-Studien am Institut für Zeitgeschichte München–Berlin (, Leonrodstraße 46b, 80636 München,) Germany
  • Full Text Word Count: 14993

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